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Pazar, Nisan 21, 2024

Hamburg: Verwaltungsgericht bestätigt Beherbergungsverbot – IHK fordert Aufhebung

Symbolbild: Shutterstock.com

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht Hamburg den Eilantrag eines Ehepaares aus Nordrhein-Westfalen abgelehnt, mit dem sich dieses gegen das sog. Beherbergungsverbot gewandt hat. Die IHK Nord fordert die sofortige Aussetzung des Beherbergungsverbots für Inlandsreisende aus Corona-Risikogebieten.

Elbe Express / Haber Merkezi

Der hiergegen gerichtete Eilantrag der in Köln wohnhaften Antragsteller, die heute ihren Erholungsurlaub in Hamburg antreten wollen, blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Frage, ob das sog. Beherbergungsverbot verfassungsgemäß sei, offen. Die in dieser Situation vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragsteller aus. Das Interesse an der öffentlichen Gesundheit und des Infektionsschutzes und damit letztlich das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf körperliche Unversehrtheit einer Vielzahl von Menschen überwiege das für sich genommen durchaus gewichtige Interesse der Antragsteller an der Durchführung eines bereits geplanten Erholungsurlaubes. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Situation in einem Stadtstaat wie der Freien und Hansestadt Hamburg – mit einer Vielzahl von Menschen und insbesondere auch touristischen Besuchern auf engem Raum – anders zu bewerten sein könnte als dies in Flächenstaaten wie etwa Baden-Württemberg oder Niedersachsen angezeigt sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich die Antragsteller in zumutbarer Weise selbst helfen könnten, indem sie ein ärztliches Zeugnis bei ihrer Ankunft vorlegen.

Bild: IHK

„In Niedersachsen, Baden-Württemberg und Sachsen wurde das Beherbergungsverbot bereits von den Verwaltungsgerichten gekippt, in anderen Bundesländern steht die Entscheidung noch aus. Das zeigt einmal mehr, dass ein Beherbergungsverbot kein verhältnismäßiges Mittel ist, um die Pandemie einzudämmen“, so Janina Marahrens-Hashagen, Vorsitzende der IHK Nord.

Gesundheitsexperten sehen eine viel größere Gefahr für die Ausbreitung des Virus in Zusammenkünften im privaten Umfeld, bei denen sich viele Menschen auf engem Raum aufhalten. Die Ansteckungsgefahr durch Reisende ist nach Meinung vieler Experten viel geringer. Denn auch im Urlaub sind die gängigen Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten und die Betriebe in der Tourismuswirtschaft haben in den vergangenen Monaten sichere Hygienekonzepte ausgearbeitet. Die IHK Nord hält das Beherbergungsverbot daher für ein ungeeignetes Instrument, das dem Gastgewerbe und der Wirtschaft weiter schadet. Die Tourismus- und Freizeitwirtschaft hat für den Norden Deutschlands eine besondere Bedeutung und steht für mehr als 850.000 standortgebundene Arbeitsplätze. Bereits jetzt ist die Branche durch die staatlichen Infektionsschutz-Vorgaben an der Belastungsgrenze. Weitere Einschränkungen könnten fatale Folgen für Betriebe und Beschäftigte haben.

„Für die Betriebe ist es ein unglaublicher Aufwand und teils unmöglich nachzuvollziehen, welche Gäste aus einem innerdeutschen Risikogebiet kommen. Dabei gelten in allen Bundesländern unterschiedliche Regelungen“, so Marahrens-Hashagen. Uneinheitliche Regelungen führten zu weiterer Verwirrung bei den Gästen, Wettbewerbsverzerrung zwischen den Regionen und einer schwindenden Akzeptanz für die Regelungen allgemein.

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Der hiergegen gerichtete Eilantrag der in Köln wohnhaften Antragsteller, die heute ihren Erholungsurlaub in Hamburg antreten wollen, blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Frage, ob das sog. Beherbergungsverbot verfassungsgemäß sei, offen. Die in dieser Situation vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragsteller aus. Das Interesse an der öffentlichen Gesundheit und des Infektionsschutzes und damit letztlich das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf körperliche Unversehrtheit einer Vielzahl von Menschen überwiege das für sich genommen durchaus gewichtige Interesse der Antragsteller an der Durchführung eines bereits geplanten Erholungsurlaubes. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Situation in einem Stadtstaat wie der Freien und Hansestadt Hamburg – mit einer Vielzahl von Menschen und insbesondere auch touristischen Besuchern auf engem Raum – anders zu bewerten sein könnte als dies in Flächenstaaten wie etwa Baden-Württemberg oder Niedersachsen angezeigt sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich die Antragsteller in zumutbarer Weise selbst helfen könnten, indem sie ein ärztliches Zeugnis bei ihrer Ankunft vorlegen.

Bild: IHK

„In Niedersachsen, Baden-Württemberg und Sachsen wurde das Beherbergungsverbot bereits von den Verwaltungsgerichten gekippt, in anderen Bundesländern steht die Entscheidung noch aus. Das zeigt einmal mehr, dass ein Beherbergungsverbot kein verhältnismäßiges Mittel ist, um die Pandemie einzudämmen“, so Janina Marahrens-Hashagen, Vorsitzende der IHK Nord.

Gesundheitsexperten sehen eine viel größere Gefahr für die Ausbreitung des Virus in Zusammenkünften im privaten Umfeld, bei denen sich viele Menschen auf engem Raum aufhalten. Die Ansteckungsgefahr durch Reisende ist nach Meinung vieler Experten viel geringer. Denn auch im Urlaub sind die gängigen Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten und die Betriebe in der Tourismuswirtschaft haben in den vergangenen Monaten sichere Hygienekonzepte ausgearbeitet. Die IHK Nord hält das Beherbergungsverbot daher für ein ungeeignetes Instrument, das dem Gastgewerbe und der Wirtschaft weiter schadet. Die Tourismus- und Freizeitwirtschaft hat für den Norden Deutschlands eine besondere Bedeutung und steht für mehr als 850.000 standortgebundene Arbeitsplätze. Bereits jetzt ist die Branche durch die staatlichen Infektionsschutz-Vorgaben an der Belastungsgrenze. Weitere Einschränkungen könnten fatale Folgen für Betriebe und Beschäftigte haben.

„Für die Betriebe ist es ein unglaublicher Aufwand und teils unmöglich nachzuvollziehen, welche Gäste aus einem innerdeutschen Risikogebiet kommen. Dabei gelten in allen Bundesländern unterschiedliche Regelungen“, so Marahrens-Hashagen. Uneinheitliche Regelungen führten zu weiterer Verwirrung bei den Gästen, Wettbewerbsverzerrung zwischen den Regionen und einer schwindenden Akzeptanz für die Regelungen allgemein.

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