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Cumartesi, Nisan 20, 2024

Cum Ex: Steuerverwaltung stellt klar – Kein Erlass oder Vergleich von Steuern mit Warburg Bank!

Der Hamburger Finanzsenator Andreas Dressel, veröffentlichte auf seiner Facebook-Seite ein Schreiben des Leiters der Steuerverwaltung Hamburg Ernst Stoll, in dem klargestellt wird, dass es im Zuge der Cum Ex Geschäfte keinen Vergleich gar Erlass der 47 Mio. € gegeben habe.

Elbe Express/ Haber Merkezi

Ernst Stoll erklärte: “Die in den letzten Tagen in der Öffentlichkeit geführte Diskussion zu Cum – Ex – Geschäften hat augenscheinlich zu vielen Missverständnissen geführt. Aus diesem Grunde sehe ich mich als Leiter der Hamburger Steuerverwaltung veranlasst, losgelöst von einem konkreten steuerlichen Einzelfall eine allgemeine Klarstellung zu geben.
Das aus dem Grundgesetz abgeleitete Rechtsstaatsprinzip verlangt von einer Eingriffsverwaltung wie der Steuerverwaltung, dass sie im Zeitpunkt, in dem sie eine belastende Maßnahme, z.B. den Erlass eines Steuerbescheids, ergreift, dies auf Basis eines belastbar ermittelten Sachverhalts tut und von der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme überzeugt ist. Sie darf – egal, ob im Veranlagungsinnendienst oder in der Außenprüfung – keinesfalls eine Maßnahme ergreifen in der Hoffnung, die zu seiner Begründung erforderlichen Sachkenntnisse werden in nächster Zukunft noch gefunden bzw. hinreichend konkretisiert werden können.
Gleichzeitig müssen in diesem Moment die mit einem evtl. hieraus erwachsenden Rechtsstreit verbundenen Risiken für den Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg
abgewogen werden, sollten die Gerichte letztlich einer Argumentation der Steuerverwaltung nicht folgen. Neben Zinsen, Prozess- und Anwaltskosten sind insbesondere drohende Amtshaftungsansprüche in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, deren in der Regel nicht bezifferbare Höhe möglicherweise den Steueranspruch weit übersteigen kann.Die Hamburger Steuerverwaltung handelt ausschließlich aufgrund von Recht und Gesetz.Sie setzt die nach dem Gesetz zu fordernde Steuer allein unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsauffassungen und Steuerverwaltungspraxis fest. Dabei behält sie auch in der Folgezeit Entwicklungen der Rechtsprechung oder der Gesetzgebung im Auge, die es ermöglichen können, vermeintlich verjährte Ansprüche doch noch realisieren zu können.
Dabei geht es stets darum, die steuerlichen Entscheidungen so zu treffen, dass sie vor Gericht auch Bestand haben.  Es hat in Hamburg weder bezüglich Cum-Ex-Gestaltungen noch sonst Versuche gegeben, politisch auf Entscheidungen der Steuerverwaltung Einfluss zu nehmen.

Es hat in Hamburg im Zusammenhang mit Cum-Ex-Gestaltungen keinen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich oder Erlass von Steuern gegeben. Das Instrument des Vergleichs ist zudem im Steuerrecht nicht zulässig. Ebenso wenig hat die Steuerverwaltung zu irgendeinem Zeitpunkt „Billigkeitslösungen“ vorgeschlagen oder gar ausgearbeitet. Dies ist gesetzlich nicht vorgesehen, sondern die Verwaltung reagiert im gesetzlich zulässigen Rahmen auf etwaige Anträge von Steuerpflichtigen und/oder ihren Beratern. Sofern z.B. Cum-Ex-Geschäfte ausreichend nachgewiesen werden können, wird die entsprechende Kapitalertragsteuer ausnahmslos zurückgefordert.
Grundsätzlich entscheiden die Finanzämter in eigener Zuständigkeit. Im Rahmen der Fachaufsicht oder bei in rechtlich und/oder tatsächlich besonders gelagerten Einzelfällen informieren sie die zuständigen Referate oder Abteilungen im Amt 5 (Steuerverwaltung) in der Finanzbehörde oder binden diese ggf. in die Entscheidungen ein. Nur in ganz seltenen Einzelfällen wird auch die Leitung des Amtes 5 einbezogen oder die Staatsrätin bzw.
der Präses der Finanzbehörde informiert.”

Gez. Ernst Stoll, Leiter der Hamburger Steuerverwaltung

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Ernst Stoll erklärte: “Die in den letzten Tagen in der Öffentlichkeit geführte Diskussion zu Cum – Ex – Geschäften hat augenscheinlich zu vielen Missverständnissen geführt. Aus diesem Grunde sehe ich mich als Leiter der Hamburger Steuerverwaltung veranlasst, losgelöst von einem konkreten steuerlichen Einzelfall eine allgemeine Klarstellung zu geben.
Das aus dem Grundgesetz abgeleitete Rechtsstaatsprinzip verlangt von einer Eingriffsverwaltung wie der Steuerverwaltung, dass sie im Zeitpunkt, in dem sie eine belastende Maßnahme, z.B. den Erlass eines Steuerbescheids, ergreift, dies auf Basis eines belastbar ermittelten Sachverhalts tut und von der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme überzeugt ist. Sie darf – egal, ob im Veranlagungsinnendienst oder in der Außenprüfung – keinesfalls eine Maßnahme ergreifen in der Hoffnung, die zu seiner Begründung erforderlichen Sachkenntnisse werden in nächster Zukunft noch gefunden bzw. hinreichend konkretisiert werden können.
Gleichzeitig müssen in diesem Moment die mit einem evtl. hieraus erwachsenden Rechtsstreit verbundenen Risiken für den Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg
abgewogen werden, sollten die Gerichte letztlich einer Argumentation der Steuerverwaltung nicht folgen. Neben Zinsen, Prozess- und Anwaltskosten sind insbesondere drohende Amtshaftungsansprüche in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, deren in der Regel nicht bezifferbare Höhe möglicherweise den Steueranspruch weit übersteigen kann.Die Hamburger Steuerverwaltung handelt ausschließlich aufgrund von Recht und Gesetz.Sie setzt die nach dem Gesetz zu fordernde Steuer allein unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsauffassungen und Steuerverwaltungspraxis fest. Dabei behält sie auch in der Folgezeit Entwicklungen der Rechtsprechung oder der Gesetzgebung im Auge, die es ermöglichen können, vermeintlich verjährte Ansprüche doch noch realisieren zu können.
Dabei geht es stets darum, die steuerlichen Entscheidungen so zu treffen, dass sie vor Gericht auch Bestand haben.  Es hat in Hamburg weder bezüglich Cum-Ex-Gestaltungen noch sonst Versuche gegeben, politisch auf Entscheidungen der Steuerverwaltung Einfluss zu nehmen.

Es hat in Hamburg im Zusammenhang mit Cum-Ex-Gestaltungen keinen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich oder Erlass von Steuern gegeben. Das Instrument des Vergleichs ist zudem im Steuerrecht nicht zulässig. Ebenso wenig hat die Steuerverwaltung zu irgendeinem Zeitpunkt „Billigkeitslösungen“ vorgeschlagen oder gar ausgearbeitet. Dies ist gesetzlich nicht vorgesehen, sondern die Verwaltung reagiert im gesetzlich zulässigen Rahmen auf etwaige Anträge von Steuerpflichtigen und/oder ihren Beratern. Sofern z.B. Cum-Ex-Geschäfte ausreichend nachgewiesen werden können, wird die entsprechende Kapitalertragsteuer ausnahmslos zurückgefordert.
Grundsätzlich entscheiden die Finanzämter in eigener Zuständigkeit. Im Rahmen der Fachaufsicht oder bei in rechtlich und/oder tatsächlich besonders gelagerten Einzelfällen informieren sie die zuständigen Referate oder Abteilungen im Amt 5 (Steuerverwaltung) in der Finanzbehörde oder binden diese ggf. in die Entscheidungen ein. Nur in ganz seltenen Einzelfällen wird auch die Leitung des Amtes 5 einbezogen oder die Staatsrätin bzw.
der Präses der Finanzbehörde informiert.”

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