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Çarşamba, Haziran 12, 2024

Zoll stellt Firmenvermögen von Hamburger Logistikunternehmen sicher

Abschleppvorgang des Firmenwagens Foto: Hauptzollamt Hamburg

Zoll durchsucht Firmengelände

Elbe Express/ Haber Merkezi

In den Morgenstunden des 14.11.2019 haben Zöllnerinnen und Zöllner der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zusammen mit der Hamburger Polizei und der Steuerfahndung die Geschäftsräume eines Logistikunternehmens in Hamburg und Schwerin durchsucht.

Die Polizei vollstreckte einen Haftbefehl gegen den Geschäftsführer der Firma, der sich widerstandslos festnehmen ließ. Er wurde dem Haftrichter vorgeführt.

Der Zoll und die Steuerfahndung stellten in Absprache mit der Staatsanwaltschaft Hamburg in den Räumlichkeiten Vermögenswerte in fünfstelliger Höhe sicher. Es wurden im Rahmen des Vermögensarrestes ein PKW, 31.000 EUR Bargeld, eine hochpreisige Armbanduhr sowie zwei wertvolle Füller beschlagnahmt.

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wird der Firma vorgeworfen, 2960 Beschäftigte eingesetzt zu haben, ohne die erforderlichen Steuern und Sozialversicherungsabgaben an die entsprechenden Einzugsstellen abzuführen. Es ist dadurch ein voraussichtlicher Schaden in Höhe von 8,5 Millionen Euro entstanden. Alleine die Deutsche Rentenversicherung Bund sollen laut Ermittlungen des Zolls über sechs Millionen Euro Abgaben vorenthalten worden sein. Die Sicherstellung des Firmenvermögens erging gem. § 73 ff Strafgesetzbuch und dient der Sicherung für die Rückzahlungen der hinterzogenen Steuern und Abgaben.

Die Ermittlungen werden von der Staatsanwaltschaft Hamburg weitergeführt.

Information:

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Ge-richt auch deren Einziehung an. (3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat 1. durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädi-gung oder Entziehung oder 2. auf Grund eines erlangten Rechts.

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Die Polizei vollstreckte einen Haftbefehl gegen den Geschäftsführer der Firma, der sich widerstandslos festnehmen ließ. Er wurde dem Haftrichter vorgeführt.

Der Zoll und die Steuerfahndung stellten in Absprache mit der Staatsanwaltschaft Hamburg in den Räumlichkeiten Vermögenswerte in fünfstelliger Höhe sicher. Es wurden im Rahmen des Vermögensarrestes ein PKW, 31.000 EUR Bargeld, eine hochpreisige Armbanduhr sowie zwei wertvolle Füller beschlagnahmt.

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wird der Firma vorgeworfen, 2960 Beschäftigte eingesetzt zu haben, ohne die erforderlichen Steuern und Sozialversicherungsabgaben an die entsprechenden Einzugsstellen abzuführen. Es ist dadurch ein voraussichtlicher Schaden in Höhe von 8,5 Millionen Euro entstanden. Alleine die Deutsche Rentenversicherung Bund sollen laut Ermittlungen des Zolls über sechs Millionen Euro Abgaben vorenthalten worden sein. Die Sicherstellung des Firmenvermögens erging gem. § 73 ff Strafgesetzbuch und dient der Sicherung für die Rückzahlungen der hinterzogenen Steuern und Abgaben.

Die Ermittlungen werden von der Staatsanwaltschaft Hamburg weitergeführt.

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§ 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Ge-richt auch deren Einziehung an. (3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat 1. durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädi-gung oder Entziehung oder 2. auf Grund eines erlangten Rechts.

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