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Çarşamba, Mayıs 15, 2024

Verwaltungsgericht Hamburg: Eilantrag gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleibt ohne Erfolg

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit heute veröffentlichtem Beschluss einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich zwei Privatpersonen gegen ihre Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Hamburg gewandt haben.

Elbe Express / Haber Merkezi

Teaserbild: Shutterstock.com

Die Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der seit dem 27. April 2020 gültigen Fassung sieht in § 8 Abs. 5 u.a. die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels und bestimmten Betrieben und Einrichtungen vor. Die Pflicht gilt auch für die öffentlich zugänglichen Flächen in Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen.

Ein gegen diese Regelung gerichteter Eilantrag blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verletzt die Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, die Antragsteller nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geeignet, dem Lebens- und Gesundheitsschutz zu dienen. Insoweit verfügt der Verordnungsgeber über einen weiten Einschätzungsspielraum, den die Freie und Hansestadt Hamburg in nicht zu beanstandender Weise ausgefüllt haben dürfte. In der aktuellen mit Ungewissheit belasteten Situation liegt es zuvorderst in der politischen Verantwortung der Stadt, die von ihr für zweckmäßig erachteten Entscheidungen zu treffen. Die Einschätzung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verringere die Ansteckungsgefahr, weil hierdurch dafür Sorge getragen werde, dass beim Sprechen keine oder nur noch wenige infizierte Tröpfchen in die Luft gelangten, begegnet vor diesem Hintergrund keinen durchgreifenden Bedenken. Dem steht nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts auch nicht entgegen, dass es unter der Vielzahl von wissenschaftlichen Meinungen auch Stimmen gibt, die die Wirksamkeit einer Mund-Nasen-Bedeckung gänzlich verneinen, solange sich die Stadt maßgeblich auf eine nachvollziehbare Meinung, insbesondere diejenige des RKI, stützt. Das RKI empfiehlt die Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen und hält ihre Wirksamkeit für plausibel. Zu beachten ist nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zudem, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung u.a. in räumlicher Hinsicht auf wenige öffentliche Orte beschränkt ist. Die Regelung steht auch nicht isoliert, sondern stellt einen Baustein für Lockerungen der zuvor in ihrer Gesamtheit deutlich eingriffsintensiveren Beschränkungen von Freiheitsrechten dar.

Gegen die Entscheidung können die Antragsteller Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.

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Die Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der seit dem 27. April 2020 gültigen Fassung sieht in § 8 Abs. 5 u.a. die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels und bestimmten Betrieben und Einrichtungen vor. Die Pflicht gilt auch für die öffentlich zugänglichen Flächen in Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen.

Ein gegen diese Regelung gerichteter Eilantrag blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verletzt die Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, die Antragsteller nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geeignet, dem Lebens- und Gesundheitsschutz zu dienen. Insoweit verfügt der Verordnungsgeber über einen weiten Einschätzungsspielraum, den die Freie und Hansestadt Hamburg in nicht zu beanstandender Weise ausgefüllt haben dürfte. In der aktuellen mit Ungewissheit belasteten Situation liegt es zuvorderst in der politischen Verantwortung der Stadt, die von ihr für zweckmäßig erachteten Entscheidungen zu treffen. Die Einschätzung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verringere die Ansteckungsgefahr, weil hierdurch dafür Sorge getragen werde, dass beim Sprechen keine oder nur noch wenige infizierte Tröpfchen in die Luft gelangten, begegnet vor diesem Hintergrund keinen durchgreifenden Bedenken. Dem steht nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts auch nicht entgegen, dass es unter der Vielzahl von wissenschaftlichen Meinungen auch Stimmen gibt, die die Wirksamkeit einer Mund-Nasen-Bedeckung gänzlich verneinen, solange sich die Stadt maßgeblich auf eine nachvollziehbare Meinung, insbesondere diejenige des RKI, stützt. Das RKI empfiehlt die Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen und hält ihre Wirksamkeit für plausibel. Zu beachten ist nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zudem, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung u.a. in räumlicher Hinsicht auf wenige öffentliche Orte beschränkt ist. Die Regelung steht auch nicht isoliert, sondern stellt einen Baustein für Lockerungen der zuvor in ihrer Gesamtheit deutlich eingriffsintensiveren Beschränkungen von Freiheitsrechten dar.

Gegen die Entscheidung können die Antragsteller Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.

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