Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit heute veröffentlichtem Beschluss festgestellt, dass die vorübergehende Schließung von Fitness- und Sportstudios eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Gewerben darstellt und daher rechtsfehlerhaft ist (20 E 2029/20). Den weitergehenden, auf die Änderung der Coronavirus-Eindämmungsverordnung gerichteten Antrag hat das Verwaltungsgericht dagegen abgelehnt.
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Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verstößt die in der Coronavirus-Eindämmungsverordnung geregelte ausnahmslose Schließung von Fitness- und Sportstudios bei gleichzeitiger Öffnungsmöglichkeit von Übernachtungsangeboten, Betrieben des Friseurhandwerks und Dienstleistungsbetrieben der Körperpflege, insbesondere Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben sowie Gaststätten voraussichtlich gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Erwägungen der Freien und Hansestadt Hamburg zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung, bei dem Betrieb von Fitness- und Sportstudios bestehe u.a. eine besondere Ansteckungsgefahr wegen des gesteigerten Atemverhaltens unter körperlicher Belastung und des damit verbundenen verstärkten und weiterreichenden Ausstoßes von – möglicherweise infektiösen – Aerosolen, reichen nach der Entscheidung der zuständigen Kammer nicht aus, um eine ausnahmslose Schließung von Fitness- und Sportstudios im Gegensatz zur Öffnungsmöglichkeit bei den anderen Gewerbebetrieben zu rechtfertigen. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat nicht dargelegt und es ist der Kammer auch sonst nicht ersichtlich, dass der Betrieb von Fitness- und Sportstudios auch bei der Anordnung strenger Auflagen ein höheres Infektionsrisiko beinhaltet, als der Betrieb von Friseurbetrieben, Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege oder Gaststätten.
Die Antragstellerin kann aber nicht verlangen, dass die Coronavirus-Eindämmungsverordnung in ihrem Sinne dahingehend geändert wird, dass der Betrieb von Fitnessstudios erlaubt sein kann. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass es dem Verordnungsgeber überlassen bleibt, ob er den angenommenen Gleichheitsverstoß durch eine Ausdehnung der Ausnahmeregelungen auf Fitness- und Sportstudios, durch nach sachgerechten Kriterien differenzierende Vorschriften oder durch eine grundlegend anders konzipierte Verbotsregelung ausräumt.
Gegen die Entscheidung hat die Freie und Hansestadt Hamburg Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erhoben. Das Oberverwaltungsgericht hat zudem im Wege einer Zwischenverfügung klargestellt, dass die Antragstellerin ihr Fitnessstudio vorerst nicht wieder öffnen darf.