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Çarşamba, Mayıs 15, 2024

Finanzielle Unterstützung für Alleinerziehende – Erhöhter Entlastungsbetrag für dieses und nächstes Jahr wird ohne Antrag ermöglicht

Im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende befristet auf zwei Jahre um jeweils 2.100 Euro von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. Der erhöhte Entlastungsbetrag wird aus Vereinfachungsgründen ohne gesonderten Antrag durch das zuständige Wohnsitzfinanzamt ermittelt und in die sogenannte ELStAM-Datenbank eingepflegt. Die Daten werden dadurch dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereitgestellt. Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende aus Gründen entfallen, die dem Finanzamt nicht bekannt sind, besteht hier für die Betroffenen Handlungsbedarf (Mitteilung an das Finanzamt). Der Freibetrag von 2.100 Euro wird für das Kalenderjahr 2020 rückwirkend ab dem 01.07.2020 mit einer Befristung zum 31.12.2021 berücksichtigt.

Elbe Express / Haber Merkezi

Teaserbild: Pixabay

Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Gerade Alleinerziehende waren und sind infolge der Corona-Krise außerordentlich gefordert. Insofern ist es auch gut und folgerichtig, dass wir über die Erhöhung des steuerlichen Entlastungsbetrages finanzielle Unterstützung geben können. Die Finanzämter arbeiten mit Hochdruck daran, dass in möglichst vielen Fällen eine antraglose Erledigung erfolgen kann, so dass sie schon in diesem Jahr eine steuerliche Entlastung erhalten.“

Die Bearbeitung durch die Finanzämter wird noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Soweit der Freibetrag nicht unterjährig im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens berücksichtigt werden kann, erfolgt die steuerliche Entlastung über die Veranlagung zur Einkommensteuer – niemand erleidet daher einen Nachteil. Hierzu ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich. Die befristete Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende erfolgte durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz).

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Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Gerade Alleinerziehende waren und sind infolge der Corona-Krise außerordentlich gefordert. Insofern ist es auch gut und folgerichtig, dass wir über die Erhöhung des steuerlichen Entlastungsbetrages finanzielle Unterstützung geben können. Die Finanzämter arbeiten mit Hochdruck daran, dass in möglichst vielen Fällen eine antraglose Erledigung erfolgen kann, so dass sie schon in diesem Jahr eine steuerliche Entlastung erhalten.“

Die Bearbeitung durch die Finanzämter wird noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Soweit der Freibetrag nicht unterjährig im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens berücksichtigt werden kann, erfolgt die steuerliche Entlastung über die Veranlagung zur Einkommensteuer – niemand erleidet daher einen Nachteil. Hierzu ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich. Die befristete Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende erfolgte durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz).

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