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Pazartesi, Haziran 10, 2024

Prozessbeginn: Angreifer auf einen jüdischen Studenten vor einer Synagoge in Hamburg ist nicht zurechnungsfähig

Am 12. Februar beginnt vor dem Landgericht Hamburg die Hauptverhandlung im Sicherungsverfahren wegen des Angriffs auf einen jüdischen Studenten vor der  Synagoge in der Hohen Weide vom 4. Oktober 2020.

elbeXpress / Haber Merkezi

Die Generalstaatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten versuchten Mord und gefährliche Körperverletzung vor. Der Beschuldigte soll im Zustand der Schuldunfähigkeit dazu angesetzt haben, einen jüdischen Studenten heimtückisch zu töten, und ihn dabei potentiell lebensgefährlich verletzt haben.

Der Angeklagte leidet unter einer akuten paranoiden Schizophrenie, begleitet von wahnhaften Verfolgungsängsten, die nach dem Ergebnis sachverständiger Begutachtung als Auslöser für die verfahrensgegenständliche Tat anzusehen sind. Die Ermittlungen haben auf Grundlage dieses Gutachtens keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschuldigte in freier Willensbestimmung religiöse, weltanschauliche, rechtsextremistische oder antisemitische Ziele verfolgte. Seine individuell krankheitsbedingten Wahnvorstellungen richteten sich zwar vornehmlich gegen jüdische Institutionen, Rituale und Personen. Das Bedrohungsszenarium betraf unter anderem aber auch die christliche Glaubensrichtung.

Entgegen dem ersten Anschein ändert an dieser (vorläufigen) Bewertung auch ein in der Hosentasche des Beschuldigten aufgefundener Zettel mit einem aufgemalten Hakenkreuz nichts. Denn dem Beschuldigten war aus seinem privaten Umfeld wohlmeinend geraten worden, sich gegen die von ihm wahrgenommene Dämonen und Reptiloiden unter anderem mittels einer solchen Zeichnung zu schützen. Dabei sollte das Kreuz in seiner ursprünglichen Bedeutung (Swastika) als Symbol des Lichts und der Sonne Schutz bieten und Glück bringen. Die Ermittlungen haben ebensowenig ergeben, dass der Beschuldigte bereits vor seiner psychiatrischen Erkrankung antisemitisches oder rechtsextremistisches Gedankengut vertreten hat. Vollständig ausgeschlossen werden kann dies zurzeit jedoch nicht.

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sieht vor, den Angeklagten dauerhaft in einer psychiatrischen Krankenhaus unterbringen zu lassen.

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Der Angeklagte leidet unter einer akuten paranoiden Schizophrenie, begleitet von wahnhaften Verfolgungsängsten, die nach dem Ergebnis sachverständiger Begutachtung als Auslöser für die verfahrensgegenständliche Tat anzusehen sind. Die Ermittlungen haben auf Grundlage dieses Gutachtens keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschuldigte in freier Willensbestimmung religiöse, weltanschauliche, rechtsextremistische oder antisemitische Ziele verfolgte. Seine individuell krankheitsbedingten Wahnvorstellungen richteten sich zwar vornehmlich gegen jüdische Institutionen, Rituale und Personen. Das Bedrohungsszenarium betraf unter anderem aber auch die christliche Glaubensrichtung.

Entgegen dem ersten Anschein ändert an dieser (vorläufigen) Bewertung auch ein in der Hosentasche des Beschuldigten aufgefundener Zettel mit einem aufgemalten Hakenkreuz nichts. Denn dem Beschuldigten war aus seinem privaten Umfeld wohlmeinend geraten worden, sich gegen die von ihm wahrgenommene Dämonen und Reptiloiden unter anderem mittels einer solchen Zeichnung zu schützen. Dabei sollte das Kreuz in seiner ursprünglichen Bedeutung (Swastika) als Symbol des Lichts und der Sonne Schutz bieten und Glück bringen. Die Ermittlungen haben ebensowenig ergeben, dass der Beschuldigte bereits vor seiner psychiatrischen Erkrankung antisemitisches oder rechtsextremistisches Gedankengut vertreten hat. Vollständig ausgeschlossen werden kann dies zurzeit jedoch nicht.

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sieht vor, den Angeklagten dauerhaft in einer psychiatrischen Krankenhaus unterbringen zu lassen.

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