Wenn bei einem Kind bestimmte Krankheitssymptome auftreten, darf das Kind die Kita nicht besuchen. Bei leichten Symptomen und unbeeinträchtigtem Allgemeinzustand kann das Kind aber nach negativem Antigen-Schnelltest die Einrichtung besuchen.
ELBE EXPRESS/REDAKTION
In der dunklen Jahreszeit sind Erkältungskrankheiten und Atemwegsinfekte nicht unüblich. Grundsätzlich gilt, unabhängig von der Corona-Pandemie: Kranke Kinder gehören nicht in die Kindertagesbetreuung, sondern sollen zu Hause betreut werden.
Da die Symptome einer Corona-Infektion und anderer Atemwegsinfekte zum Teil ähnlich sind, ergeben sich zahlreiche Nachfragen, wie mit Erkältungssymptomen umzugehen ist. Ob ein Kind die Kindertagesbetreuung oder Kindertagespflege besuchen kann, hängt von der Art und Schwere seiner Krankheitssymptome und seinem Allgemeinzustand ab. Mit einer übersichtlichen Infografik können Eltern und Fachkräfte entscheiden, ob das Kind betreut werden darf.
Die Einschätzung, ob ein Kind krank ist, treffen grundsätzlich die Eltern. Die Eltern entscheiden auch – je nach Befinden ihres Kindes –, ob sie telefonisch Kontakt zur Hausarzt- oder Kinder- und Jugendarztpraxis aufnehmen. Vorgaben des zuständigen Gesundheitsamtes sind immer vorrangig zu beachten.
Wenn Kinder offensichtlich krank in eine Einrichtung gebracht werden oder während der Betreuungszeit in der Einrichtung erkranken, kann die Einrichtung die Abholung veranlassen. Bei bekannten chronischen Erkrankungen mit erkältungsähnlichen Symptomen ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes zur Betreuung erforderlich.
Vorgehen bei akuten Erkrankungen:
Tritt bei Kindern eines der folgenden für COVID-19 typischen Symptome auf, dürfen sie nicht in die Kita gebracht werden:
- erhöhte Temperatur und Fieber (ab 38.0°C)
- erhöhte Temperatur und Fieber (ab 38.0°C) in Verbindung mit Husten und/oder Halsschmerzen und/oder Kopfschmerzen
- Magen-Darmbeschwerden, d. h. Erbrechen und Durchfall
- Verlust des Geruchs-/Geschmackssinns
Vorgehen bei Auftreten von leichten Symptomen (leichter Infekt):
Ein Kind hat dann einen leichten Infekt, wenn es zwar Erkältungszeichen (wie Schnupfen und Husten) aufweist, aber fieberfrei und in einem unbeeinträchtigtem Allgemeinzustand ist (das heißt, das Kind trinkt, isst und spielt normal). Tritt bei Kindern ein solcher leichter Infekt auf, dürfen sie die Einrichtung besuchen, wenn ein Test durchgeführt wird und negativ ausfällt. Dabei darf es sich um einen zu Hause durchgeführten Antigen-Schnelltest oder um einen PCR-Test in einem anerkannten Testzentrum oder in einer Kinderarzt-Praxis handeln.
Wann darf das Kind nach einer Erkrankung mit stärkeren Symptomen wieder zur Kindertagesbetreuung?
Kinder mit leichten Symptomen und in einem unbeeinträchtigten Allgemeinzustand können Einrichtungen besuchen, wenn vorher ein negativer Antigen-Schnelltest durchgeführt wurde. Kinder mit schweren Symptomen müssen mindestens 24 Stunden frei von schweren Symptomen und in unbeeinträchtigtem Allgemeinzustand sein sowie einen negativen Antigen-Schnelltest durchgeführt haben, bevor sie wieder in die Einrichtung dürfen. Es gilt der Merksatz: „So, wie mein Kind heute war, hätte es in die Einrichtung gehen können, also darf es morgen wieder gehen.“
Nehmen die Eltern ärztliche Beratung in Anspruch, entscheidet das behandelnde ärztliche Personal über die Durchführung eines Tests zum Coronavirus-Nachweis. Wird ein PCR-Test durchgeführt, bleiben die Kinder bis zur Mitteilung des Ergebnisses zu Hause.
- Ist das Testergebnis negativ, gelten ebenso die oben genannten Voraussetzungen für die Wiederzulassung: mindestens 24 Stunden frei von schweren Symptomen und das Kind muss in einem unbeeinträchtigten Allgemeinzustand sein.
- Ist das Testergebnis positiv, gilt folgende Regelung: Das Gesundheitsamt entscheidet, ab wann das Kind wieder in die Einrichtung darf bzw. über das Ende der Quarantäne. Das Kind muss mindestens 48 Stunden symptomfrei sein und darf frühestens 14 Tage nach Symptombeginn die Einrichtung wieder besuchen.
Was ist zu beachten, wenn im Haushalt ein Corona-Fall vorliegt?
Wenn ein Kind infiziert ist, darf es nicht zur Betreuung gebracht werden. Dasselbe gilt, wenn ein Geschwisterkind oder ein anderes Haushaltsmitglied infiziert ist.
Rechtliche Grundlage
Die entsprechenden Regelungen § 24 (2) der Coronavirus-Eindämmungsverordnung. Dort heißt es:
„Kinder, die einer Absonderungspflicht unterliegen oder die in einem Haushalt mit einer Person leben, die einer Absonderungspflicht unterliegt, dürfen nicht in Kindertagesstätten betreut werden. Gleiches gilt […] für Kinder, die eine Körpertemperatur von 38 Grad Celsius oder höher oder sonstige Symptome einer akuten Infektionserkrankung aufweisen. Kinder mit einem leichten Infekt dürfen […] betreut werden, wenn sie zuvor einem Schnelltest gemäß § 10d unterzogen wurden und dessen Ergebnis negativ ist; das negative Testergebnis teilen die Personensorgeberechtigten auf Verlangen der Kindertagesstätte mündlich oder schriftlich mit. Ein leichter Infekt […] liegt vor, wenn das Kind zwar Symptome einer Erkältung aufweist, aber fieberfrei ist und sich ansonsten in einem unbeeinträchtigten Allgemeinzustand befindet.“
Weitere Informationen finden Sie unter www.hamburg.de/kita und hier: https://www.hamburg.de/kita/14291878/krankheitssymptome/