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Çarşamba, Haziran 12, 2024

Eilige Maßnahme zum Schutz für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen: Besuch nur mit negativem Corona-Test

Symbolbild: Pixabay

Weiterhin ist die Zahl gemeldeten Corona-Fälle hoch – trotz der aktuell gültigen Kontaktbeschränkungen. Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen sind in besonderem Maß davon gefährdet, dass sich bei einer Infektion ein schwerer Krankheitsverlauf bis hin zum Tod ergibt. Es muss vor diesem Hintergrund zum Schutz der älteren Menschen ausgeschlossen werden, dass Besucher eine Infektion hineintragen. Der Senat hat daher beschlossen, dass Besuche nur noch unter Vorlage eines negativen Corona-Tests stattfinden dürfen.

Ab morgen, 23. Dezember, müssen Besucherinnen und Besucher vor dem Betreten der Einrichtung ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis vorlegen. Mit der Durchführung eines Schnelltests unmittelbar vor Betreten der Einrichtung wird dieser Auflage entsprochen; es können alternativ aber auch bereits zuvor durchgeführte Tests akzeptiert werden. Die Testung muss nach den geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts durchgeführt werden und darf höchstens 48 Stunden (POC-Antigen-Schnelltests) bzw. höchstens drei Tage (PCR-Tests) vor dem Besuch vorgenommen worden sein.

Um besondere Härten während der Weihnachtstage zu vermeiden, gilt bis einschließlich zum 28. Dezember eine Ausnahmeregelung, jedoch nur, sofern in einer Einrichtung keine Schnelltests angeboten werden können. In diesem Fall darf der Besuch durchgeführt werden, sofern durchgängig von den Besuchern eine FFP2-Maske getragen wird und die Hygienekonzepte der Einrichtung strikt beachtet werden. Von dieser Ausnahmeregelung soll nur zurückhaltend und in Notfällen Gebrauch gemacht werden. Eine Ausnahme besteht darüber hinaus grundsätzlich für die Begleitung Sterbender.

Diese Schutzmaßnahme ist erforderlich, um das Risiko für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen soweit wie möglich zu reduzieren. Sie gilt dem Schutz der Einzelnen, aber auch dem Schutz vor Ausbruchsgeschehen, die weitere Bewohner und Bereiche betreffen. Die Rechtsgrundlage dafür bildet die Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, welche in § 30, Abs. 1, Nr. 1a eine entsprechende Regelung vorsieht.

Bereits seit dem 26. Oktober ist in der Eindämmungsverordnung geregelt, dass die Einrichtungen Konzepte zum Einsatz der Schnelltests erstellen und umsetzen müssen. In gut einem Drittel der Hamburger Pflegeeinrichtungen ist ein Schnelltest für Besucher vor Ort derzeit möglich. Das Personal wird regelhaft getestet.

Es ist geplant, dass ab der kommenden Woche zusätzliche kostenfreie Schnelltests für Besucherinnen und Besucher von Pflegeeinrichtungen von der Stadt angebotenen werden. Diese sollen kurzfristig eingerichtet werden und an zentralen Standorten die Testmöglichkeiten in den Pflegeeinrichtungen verstärken.

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Ab morgen, 23. Dezember, müssen Besucherinnen und Besucher vor dem Betreten der Einrichtung ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis vorlegen. Mit der Durchführung eines Schnelltests unmittelbar vor Betreten der Einrichtung wird dieser Auflage entsprochen; es können alternativ aber auch bereits zuvor durchgeführte Tests akzeptiert werden. Die Testung muss nach den geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts durchgeführt werden und darf höchstens 48 Stunden (POC-Antigen-Schnelltests) bzw. höchstens drei Tage (PCR-Tests) vor dem Besuch vorgenommen worden sein.

Um besondere Härten während der Weihnachtstage zu vermeiden, gilt bis einschließlich zum 28. Dezember eine Ausnahmeregelung, jedoch nur, sofern in einer Einrichtung keine Schnelltests angeboten werden können. In diesem Fall darf der Besuch durchgeführt werden, sofern durchgängig von den Besuchern eine FFP2-Maske getragen wird und die Hygienekonzepte der Einrichtung strikt beachtet werden. Von dieser Ausnahmeregelung soll nur zurückhaltend und in Notfällen Gebrauch gemacht werden. Eine Ausnahme besteht darüber hinaus grundsätzlich für die Begleitung Sterbender.

Diese Schutzmaßnahme ist erforderlich, um das Risiko für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen soweit wie möglich zu reduzieren. Sie gilt dem Schutz der Einzelnen, aber auch dem Schutz vor Ausbruchsgeschehen, die weitere Bewohner und Bereiche betreffen. Die Rechtsgrundlage dafür bildet die Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, welche in § 30, Abs. 1, Nr. 1a eine entsprechende Regelung vorsieht.

Bereits seit dem 26. Oktober ist in der Eindämmungsverordnung geregelt, dass die Einrichtungen Konzepte zum Einsatz der Schnelltests erstellen und umsetzen müssen. In gut einem Drittel der Hamburger Pflegeeinrichtungen ist ein Schnelltest für Besucher vor Ort derzeit möglich. Das Personal wird regelhaft getestet.

Es ist geplant, dass ab der kommenden Woche zusätzliche kostenfreie Schnelltests für Besucherinnen und Besucher von Pflegeeinrichtungen von der Stadt angebotenen werden. Diese sollen kurzfristig eingerichtet werden und an zentralen Standorten die Testmöglichkeiten in den Pflegeeinrichtungen verstärken.

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