Unternehmen, die wegen des Coronavirus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, können zur Entlastung verschiedene steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter nutzen. Der sogenannte Corona-Erlass ermöglicht den Finanzämtern seit Mitte März steuerliche Hilfen für die hiervon unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zeitnah umzusetzen.
Elbe Express / Haber Merkezi
Die Finanzbehörde zieht nun eine positive Zwischenbilanz: Seit Inkrafttreten der Regelungen vor rund 6 Wochen wurden in etwa 48.000 Fällen 1,55 Mrd. Euro Vorauszahlungen herabgesetzt, in 11.500 Fällen 446 Mio. Euro gestundet und in weiten 700 Fällen nochmal 8 Mio. Euro von der Vollstreckung ausgesetzt. Die gesamten Maßnahmen summieren sich auf inzwischen über 2 Mrd. Euro. Anders als in Flächenländern entfällt in Hamburg ein großer Teil der Beträge auf die Gewerbesteuer.
Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Zur Unterstützung der Unternehmen in unserer Stadt haben wir behördenübergreifend ein einmaliges Schutzpaket geschnürt. Neben den Corona-Soforthilfen unterstützen unsere Finanzämter zügig und unkompliziert bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Epidemie. Die aktuellen Zahlen zeigen: Die Hilfen kommen an.“
Mit dem sogenannten Corona-Erlass für steuerliche Hilfen werden den Hamburger Finanzämtern die nötigen Instrumente in die Hand gegeben, um Liquiditätsengpässe durch die zeitweise Suspendierung steuerlicher Pflichten bis zum 31.12.2020 zu überwinden. Inhalt des Erlasses ist die zinslose Stundung der von der Bundesauftragsverwaltung umfassten Steuerarten (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) und die Herabsetzung der quartalsweise fälligen Vorauszahlungen unter vereinfachten Voraussetzungen.
Falls der Steuerpflichtige gegenwärtig Steuerrückstände hat, ist vorgesehen, in nachweislich vom Coronavirus betroffenen Fällen Erleichterungen von der Vollstreckung (Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge) zu gewähren, die individuell mit den zuständigen Erhebungsstellen der Finanzämter abzustimmen sind. Für die von Hamburg verwaltete Gewerbesteuer sowie die Landes- und Kommunalsteuern gelten entsprechende Regelungen, so dass die steuerlichen Hilfen aus einem Guss gewährt werden können.
Steuerliche Hinweise für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Seit dem Ausbruch der Pandemie in Deutschland gehen viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von zu Hause aus ihrer Tätigkeit nach. Nachfolgend wird aufgezeigt, welche Werbungskosten möglicherweise im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2020 steuermindernd geltend machen können.
Als Werbungskosten können im Rahmen der Steuererklärung für 2020 Aufwendungen berücksichtigt werden, die in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, beispielsweise
- Arbeitszimmer, z. B. Mietaufwendungen (anteilig)
- Arbeitsmittel, z. B. Papier und Stifte
- Einrichtungsgegenstände, z.B. Schreibtisch
- Büroausstattung, z. B. Notebook
- Telefon- und Stromkosten (anteilig)
Wichtige Hinweise
Die Aufwendungen müssen nachgewiesen werden können; es gibt keine Pauschale. Eine sogenannte Arbeitsecke stellt kein Arbeitszimmer dar. Als Nachweis können Fotos dienen. Die Finanzämter prüfen bei der Einkommensteuerveranlagung 2020 die geltend gemachten Werbungskosten.
Dressel weiter: „Für viele Menschen in unserer Stadt hat sich die Arbeitswelt aktuell stark verändert, das kann auch steuerliche Auswirkungen haben. Wer sich unsicher ist, welche Aufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden können, sollte sich an seine Steuerberaterin bzw. seinen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein wenden.“