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Perşembe, Haziran 6, 2024

Verwaltungsgericht Hamburg: Eilanträge gegen Feuerwerksverbot ohne Erfolg

Bild: colourbox.de

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit heute veröffentlichten Beschlüssen zwei Eilanträge abgelehnt, mit denen sich die Antragsteller jeweils gegen das Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen gewandt haben.

Nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der ab dem 23. Dezember 2020 gültigen Fassung ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen zum Zweck der Durchführung eines Feuerwerks oder vergleichbarer Vergnügungen untersagt. Dieses Verbot gilt auch im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum, nicht aber für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 (Kleinstfeuer-werk, § 4f Abs. 2 der Verordnung).

Gegen diese Regelung haben sich die Antragsteller, die jeweils beabsichtigen, zu Silvester Feuerwerkskörper in einem privaten Rahmen abzubrennen, mit Eilanträgen vor dem Verwaltungsgericht gewandt. Die Eilanträge sind jeweils ohne Erfolg geblieben. Nach Auffassung der zuständigen Kammern dürfte sich das Feuerwerksverbot als notwendige Schutzmaßnahme zur Eindämmung der Pandemie erweisen. Das Verbot diene vorrangig der Reduzierung menschlicher Kontakte und sei auch geeignet, Ansammlungen von Personen zu verhindern. Das gelte auch für den privaten Raum. Die Begrenzung des Feuerwerksverbots auf die Veranstaltung von Feuerwerken in der Öffentlichkeit bzw. für die Öffentlichkeit wie auch ein bloßes Verkaufsverbot stellten keine gleich geeigneten Mittel dar. Das Verbot sei von vergleichsweise geringer Eingriffsintensität und verhältnismäßig, auch wenn es aufgrund anderer Infektionsschutzmaßnahmen (z.B. Abstandsgebot, Kontaktbeschränkung, Verkaufsverbot für Feuerwerkskörper) für sich betrachtet nur geringen Einfluss auf die Pandemie haben sollte.

Einer der Antragsteller hat bereits Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erhoben.

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Nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der ab dem 23. Dezember 2020 gültigen Fassung ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen zum Zweck der Durchführung eines Feuerwerks oder vergleichbarer Vergnügungen untersagt. Dieses Verbot gilt auch im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum, nicht aber für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 (Kleinstfeuer-werk, § 4f Abs. 2 der Verordnung).

Gegen diese Regelung haben sich die Antragsteller, die jeweils beabsichtigen, zu Silvester Feuerwerkskörper in einem privaten Rahmen abzubrennen, mit Eilanträgen vor dem Verwaltungsgericht gewandt. Die Eilanträge sind jeweils ohne Erfolg geblieben. Nach Auffassung der zuständigen Kammern dürfte sich das Feuerwerksverbot als notwendige Schutzmaßnahme zur Eindämmung der Pandemie erweisen. Das Verbot diene vorrangig der Reduzierung menschlicher Kontakte und sei auch geeignet, Ansammlungen von Personen zu verhindern. Das gelte auch für den privaten Raum. Die Begrenzung des Feuerwerksverbots auf die Veranstaltung von Feuerwerken in der Öffentlichkeit bzw. für die Öffentlichkeit wie auch ein bloßes Verkaufsverbot stellten keine gleich geeigneten Mittel dar. Das Verbot sei von vergleichsweise geringer Eingriffsintensität und verhältnismäßig, auch wenn es aufgrund anderer Infektionsschutzmaßnahmen (z.B. Abstandsgebot, Kontaktbeschränkung, Verkaufsverbot für Feuerwerkskörper) für sich betrachtet nur geringen Einfluss auf die Pandemie haben sollte.

Einer der Antragsteller hat bereits Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erhoben.

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