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Pazar, Haziran 9, 2024

Corona-Gebührenhilfen der Stadt bis Ende nächsten Jahres verlängert

Die Behörden haben die Kostendeckung der städtischen Gebühren überprüft und dem Senat Anpassungen an die aktuelle Kostenentwicklung vorgeschlagen. Der Senat hat die Gebührenänderungen heute beschlossen. Sie werden in Kürze im Hamburger Amtsblatt veröffentlicht und treten zum 1. Januar 2022 in Kraft.

ELBE EXPRESS/REDAKTION

Foto:Elbe Express

Die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie seit Ende März 2020 geltenden Gebührenhilfen für Gewerbetreibende sind bis zum 31.12.2022 verlängert worden. Die verschiedenen Hamburger Gebührenhilfen ermöglichen zinslose Stundungen und angemessene Anpassungen von städtischen Gebühren für besonders betroffene Branchen und Betriebe sowie Erleichterungen bei den Sondernutzungsgebühren für Gastronomen und Schausteller.

Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Die Gebührenanpassungen erfolgen mit Augenmaß. Auch wenn sie das gebührenrechtliche Kostendeckungsprinzip berücksichtigen müssen, bewegen sie sich gleichwohl alle in einem vertretbaren Rahmen. Erfreulich ist außerdem, dass wir bei der Benutzung der öffentlichen Flächen und Wege die Gebührensätze stabil halten konnten, hier wird es zum 1. Januar 2022 keine Erhöhung geben. Außerdem werden ab dem 1. Januar 2022 für die Abgabe von Laub- und Grünabfällen aus privat genutzten Gärten auf Recyclinghöfen der Stadtreinigung Hamburg keine Gebühren mehr erhoben. Gleichzeitig haben wir die Corona-Gebührenhilfen bis Ende 2022 verlängert. Damit helfen wir insbesondere den Gastronomen und Schaustellern auch im nächsten Jahr weiterhin mit unseren bereits seit März 2020 auf den Weg gebrachten Gebührenhilfen. Auch andere Corona-betroffene Unternehmen können die Erleichterungen gerne in Anspruch nehmen, müssen sich dazu an die jeweils gebührenerhebende Dienststelle wenden.“

Einzelbeispiele, die die Hamburgerinnen und Hamburger direkt betreffen:

Reinigung öffentlicher Wege: Die Gebühr für Wege, die laut Wegeverzeichnis von der Stadtreinigung gesäubert werden, steigt um durchschnittlich 1,8%. Ein Besitzer eines Einfamilienhauses mit einer Grundstücksbreite von 15 Frontmetern und einer wöchentlichen Reinigungsfrequenz (Gebührenklasse 001) zahlt danach pro Frontmeter monatlich einen Cent mehr. Die Mehrkosten belaufen sich auf 1,80 Euro pro Jahr.

Hausmüllentsorgung: Die Gebühren für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern werden um durchschnittlich 1,8 % angehoben. Dies führt bei einem durchschnittlichen Hamburger Haushalt im Geschosswohnungsbau zu einer monatlichen Mehrbelastung von 0,33 Euro bzw. von jährlich 3,96 Euro.

Parken: Für das Parken an Parkscheinautomaten auf öffentlichen Wegen und Plätzen werden die Gebühren für alle Parkzonen um 50 Cent pro Stunde erhöht. Die Gebühr für Besucherparkausweise in den Zonen I und II wird von 2,50 Euro auf 3 Euro pro Fahrzeug und Tag angehoben. Gemessen daran, dass mit Besucherparkausweis in den Zonen I und II für die Gebühr von 3 Euro das Parken ganztags ermöglicht wird, ist die Gebührenhöhe weiterhin moderat. Für Besucherparkausweise in der Zone III (unter anderem in Billstedt) oder solchen Gebieten, die nur mit einer Parkscheibenregelung bewirtschaftet werden (Bewohnerparkgebiete am Flughafen), verbleibt die Gebühr bei 2,50 Euro pro Fahrzeug und Tag. Die Jahresgebühr für Anwohnerparkausweise erhöht sich auf Euro 70, bzw. Euro 65 im Onlineverfahren. Alle Details zu den zukünftigen Parkgebühren finden sich auf https://www.hamburg.de/verkehr/lbv-parken/14731476/bewohnerparkausweis-gebuehren

Weitere Auskünfte über die Einzelmaßnahmen geben die zuständigen Fachbehörden beziehungsweise öffentlichen Unternehmen.

Hintergrund

Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg sind nach der Bundes- und Landesgesetzgebung dazu verpflichtet, Gebühren grundsätzlich kostendeckend zu erheben. Dabei werden individuell zurechenbare, öffentliche Leistungen dem Empfänger in Rechnung gestellt. Viele Gebühren sind von der Kostendeckung befreit, zum Beispiel aus sozialen Gründen, der Zweckmäßigkeit oder auch der bewussten Steuerung. Daneben gibt es Leistungen, die in den Gebührenordnungen komplett gebührenfrei gestellt werden.

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Die Behörden haben die Kostendeckung der städtischen Gebühren überprüft und dem Senat Anpassungen an die aktuelle Kostenentwicklung vorgeschlagen. Der Senat hat die Gebührenänderungen heute beschlossen. Sie werden in Kürze im Hamburger Amtsblatt veröffentlicht und treten zum 1. Januar 2022 in Kraft.

ELBE EXPRESS/REDAKTION

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Die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie seit Ende März 2020 geltenden Gebührenhilfen für Gewerbetreibende sind bis zum 31.12.2022 verlängert worden. Die verschiedenen Hamburger Gebührenhilfen ermöglichen zinslose Stundungen und angemessene Anpassungen von städtischen Gebühren für besonders betroffene Branchen und Betriebe sowie Erleichterungen bei den Sondernutzungsgebühren für Gastronomen und Schausteller.

Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Die Gebührenanpassungen erfolgen mit Augenmaß. Auch wenn sie das gebührenrechtliche Kostendeckungsprinzip berücksichtigen müssen, bewegen sie sich gleichwohl alle in einem vertretbaren Rahmen. Erfreulich ist außerdem, dass wir bei der Benutzung der öffentlichen Flächen und Wege die Gebührensätze stabil halten konnten, hier wird es zum 1. Januar 2022 keine Erhöhung geben. Außerdem werden ab dem 1. Januar 2022 für die Abgabe von Laub- und Grünabfällen aus privat genutzten Gärten auf Recyclinghöfen der Stadtreinigung Hamburg keine Gebühren mehr erhoben. Gleichzeitig haben wir die Corona-Gebührenhilfen bis Ende 2022 verlängert. Damit helfen wir insbesondere den Gastronomen und Schaustellern auch im nächsten Jahr weiterhin mit unseren bereits seit März 2020 auf den Weg gebrachten Gebührenhilfen. Auch andere Corona-betroffene Unternehmen können die Erleichterungen gerne in Anspruch nehmen, müssen sich dazu an die jeweils gebührenerhebende Dienststelle wenden.“

Einzelbeispiele, die die Hamburgerinnen und Hamburger direkt betreffen:

Reinigung öffentlicher Wege: Die Gebühr für Wege, die laut Wegeverzeichnis von der Stadtreinigung gesäubert werden, steigt um durchschnittlich 1,8%. Ein Besitzer eines Einfamilienhauses mit einer Grundstücksbreite von 15 Frontmetern und einer wöchentlichen Reinigungsfrequenz (Gebührenklasse 001) zahlt danach pro Frontmeter monatlich einen Cent mehr. Die Mehrkosten belaufen sich auf 1,80 Euro pro Jahr.

Hausmüllentsorgung: Die Gebühren für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern werden um durchschnittlich 1,8 % angehoben. Dies führt bei einem durchschnittlichen Hamburger Haushalt im Geschosswohnungsbau zu einer monatlichen Mehrbelastung von 0,33 Euro bzw. von jährlich 3,96 Euro.

Parken: Für das Parken an Parkscheinautomaten auf öffentlichen Wegen und Plätzen werden die Gebühren für alle Parkzonen um 50 Cent pro Stunde erhöht. Die Gebühr für Besucherparkausweise in den Zonen I und II wird von 2,50 Euro auf 3 Euro pro Fahrzeug und Tag angehoben. Gemessen daran, dass mit Besucherparkausweis in den Zonen I und II für die Gebühr von 3 Euro das Parken ganztags ermöglicht wird, ist die Gebührenhöhe weiterhin moderat. Für Besucherparkausweise in der Zone III (unter anderem in Billstedt) oder solchen Gebieten, die nur mit einer Parkscheibenregelung bewirtschaftet werden (Bewohnerparkgebiete am Flughafen), verbleibt die Gebühr bei 2,50 Euro pro Fahrzeug und Tag. Die Jahresgebühr für Anwohnerparkausweise erhöht sich auf Euro 70, bzw. Euro 65 im Onlineverfahren. Alle Details zu den zukünftigen Parkgebühren finden sich auf https://www.hamburg.de/verkehr/lbv-parken/14731476/bewohnerparkausweis-gebuehren

Weitere Auskünfte über die Einzelmaßnahmen geben die zuständigen Fachbehörden beziehungsweise öffentlichen Unternehmen.

Hintergrund

Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg sind nach der Bundes- und Landesgesetzgebung dazu verpflichtet, Gebühren grundsätzlich kostendeckend zu erheben. Dabei werden individuell zurechenbare, öffentliche Leistungen dem Empfänger in Rechnung gestellt. Viele Gebühren sind von der Kostendeckung befreit, zum Beispiel aus sozialen Gründen, der Zweckmäßigkeit oder auch der bewussten Steuerung. Daneben gibt es Leistungen, die in den Gebührenordnungen komplett gebührenfrei gestellt werden.

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