BETRIEBSPRÜFUNG
Maliye denetiminde dikkat edilmesi gereken hususlar
Prof. Dr. Gökhan Bahsi, StB
Die Zahl der Betriebsprüfungen ist in den letzten Jahren enorm gestiegen. Betriebsprüfungen auf Grund der Erfüllung bestimmter Größenklassenmerkmale oder auf Grund einer computergesteuerten Zufallsauswahl lassen sich nicht vermeiden. Vermeidbar sind allerdings sog. Aufgriffsprüfungen, bei denen auf Grund von Unregelmäßigkeiten oder Auffälligkeiten in der Steuererklärung vom Innendienst des Finanzamtes eine Betriebsprüfung angeregt wird. Zu derartigen Aufgriffsprüfungen kommt es insbesondere dann, wenn dem Finanzamt entweder Kontrollmaterial vorliegt, oder Auffäligkeiten in klassischen Prüfungsfeldern vorliegen.
In welchen Fällen ergehen Kontrollmitteilungen:
- Leistungen von Rentenversicherungsträgern
- Kontenabrufverfahren und EU- Zinsrichtlinie
- Umsatzsteuer
- Internethandel
- Scheinfirmen
- Erbfälle
- Notarielle Verträge
Wenn dem Finanzamt Kontrollmitteilungen vorliegen, sollte der Sachverhalt erkennbar in der Steuererklärung behandelt werden. Andernfalls muss mit Nachfragen und einer Betriebsprüfung gerechnet werden.
Was sind klassische Prüfungsfelder?
Unregelmässigkeiten in klassischen Prüfungsfeldern sind zu vermeiden. Diese sind:
Abgrenzung Betriebsvermögen/Privatvermögen, Kauf und Verkauf von Grundstücken ind Immobilien( ins. mit Eigengeld), Verträge mit nahen Angehörigen, Auslandsbeziehungen bzw. Geschäftsverlagerungen ins Ausland und starke Abweichungen von Voranmeldungen oder Vorauszahlungen zu der Jahreserklärung.
Diese Themen sind jedem Finanzbeamten geläufig. Auffälligkeiten führen zu Betriebsprüfungen.
Während einer Betriebsprüfung können sich auch Anhaltspunkte für eine Straftat ergeben. Wenn das der Fall ist, dann unterrichtet der Betriebsprüfer unverzüglich die Strafsachenstelle, die über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens entscheidet. Wird das Verfahren eingeleitet, setzt der häufig dennoch der Betriebsprüfer die Betriebsprüfung mit der Strafsachenstelle fort.
Das wichtigste Element einer Betriebsprüfung ist die Schlussbesprechnung. Diese sollte mann immer mit Hilfe eines Steuerberaters führen. All die Punkte ob strafrechtlich oder steuerrechtlich kann man mit dem Betriebsprüfer verhandeln sogar auch eine tatsächliche Verständigung erreichen.
Bei einer Betriebsprüfung sollten folgende Punkte beachtet werden:
1) Versuchen Sie den Termin möglichst nach hinten zu verschieben.
2) Schalten Sie so früh wie möglich Ihren Steuerberater ein.
3) Machen Sie Ihre Buchhaltung „ wasserdicht“. Prüfen Sie die Buchhaltungsunterlagen auf Vollständigkeit, Ordnung und Saueberkeit. Wichtig ist, daß der Prüfer Sachverhalte verstehen und nachvollziehen kann.
4) Verhalten Sie sich kooperativ, freundlich und sachlich.
5) Sie müssen dem Prüfer alle Unterlagen bereitstellen, insbesondere sämtliche Belege, die Sach- und Personenkonten, die Summen-und Saldenlisten, Abschlußunterlagen mit Umbuchungslisten und auch die Korrespondenz, die sich auf steuerliche Vorgänge bezieht.
6) Die eigentliche Betriebsprüfung endet mit der Schlußbesprechung, auf die Sie ein Recht haben. Sie hat den Sinn, möglichst über alle Punkte Einvernehmen zu erzielen. Hat der Prüfer Feststellungen, bitten Sie ihn, diese schriftlich mit Fundstelle und Hintergrund festzuhalten.
7) Verhandeln Sie hart. Versuchen Sie bei unterschiedlichen Auffassungen, mit dem Prüfer einen Kompromiss zu finden.
Wie Sie aus den oben kurz und bündig und leicht verständlich erläuterten Punkten leicht entnehmen können, braucht jeder Privat- und Geschäftsmann einen guten Steuerberater, mit dem Sie alles offen wie beim Arzt besprechen können.
Der Arzt hat die Aufgabe Ihnen eine Diagnose zu stellen und eventuell auch Medikamente zu verschreiben.
Der Steuerberater hat dann die Aufgabe Sie steuerlich zu beraten und Ihnen legale Wege zu zeigen, wie Sie Steuern sparen können