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Çarşamba, Nisan 24, 2024

Appell an Hamburger Gastronomiebetriebe Arbeitsschutzmaßnahmen gegen Coronavirus ernstnehmen

Symbolbild: Pixabay

Am Wochenende werden wieder viele Menschen Bars und Restaurants in stark frequentierten Stadtteilen besuchen. Bedingt durch die Jahreszeit verlagern sich die Besuche zudem verstärkt ins Innere. Deshalb appelliert die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz an die Betriebe, den Infektionsschutz ernst zu nehmen und alle Arbeitsschutzmaßnahmen weiterhin konsequent einzuhalten.

Die Kontrolleure des Amtes für Arbeitsschutz beobachten immer häufiger, dass das Servicepersonal in Gastronomiebetrieben sogenannte Gesichtsvisiere trägt. Ein Visier allein kann die Schutzfunktion einer eng anliegenden Mund-Nase-Bedeckung allerdings nicht ersetzen. Es bietet keinen vergleichbaren Schutz und darf nach den Arbeitsschutzvorschriften deshalb in den Bars und Restaurants nicht verwendet werden.

Der Arbeitgeber ist durch das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, alle Gefährdungen in seinem Betrieb zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen umzusetzen. Mit Blick auf Corona bedeutet das: Sowohl zu den Gästen als auch zu anderen Beschäftigten muss ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden. Ist das nicht möglich, müssen andere Schutzmaßnahmen umgesetzt werden.

Als erstes muss geprüft werden, ob eine technische Maßnahme (z.B. Abtrennung durch Plexiglasscheibe) umgesetzt werden kann oder die Abläufe organisatorisch so verändert werden können, dass der Mindestabstand sichergestellt werden kann. Lässt sich keine Lösung finden, muss das Personal eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Vor allem im Bereich der Gastronomie ist das Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung oftmals erforderlich, wie beispielsweise beim Servieren am Tisch oder wenn mehrere Beschäftigte hinter einem Tresen oder in der Küche arbeiten.

Aus diesem Grund hat das Amt für Arbeitsschutz zuletzt Anfang der Woche in Bars und Restaurants unter anderem in Eimsbüttel, Eppendorf und St. Georg das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beim Servicepersonal überprüft. Von 148 kontrollierten Betrieben erhielten 42 eine Anordnung, weil die Mund-Nasen-Bedeckung nicht oder nicht richtig getragen wurde. Darüber hinaus haben auch einige Betriebe Anordnungen erhalten, weil Visiere getragen wurden, die keinen gleichwertigen Schutz bieten.

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Die Kontrolleure des Amtes für Arbeitsschutz beobachten immer häufiger, dass das Servicepersonal in Gastronomiebetrieben sogenannte Gesichtsvisiere trägt. Ein Visier allein kann die Schutzfunktion einer eng anliegenden Mund-Nase-Bedeckung allerdings nicht ersetzen. Es bietet keinen vergleichbaren Schutz und darf nach den Arbeitsschutzvorschriften deshalb in den Bars und Restaurants nicht verwendet werden.

Der Arbeitgeber ist durch das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, alle Gefährdungen in seinem Betrieb zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen umzusetzen. Mit Blick auf Corona bedeutet das: Sowohl zu den Gästen als auch zu anderen Beschäftigten muss ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden. Ist das nicht möglich, müssen andere Schutzmaßnahmen umgesetzt werden.

Als erstes muss geprüft werden, ob eine technische Maßnahme (z.B. Abtrennung durch Plexiglasscheibe) umgesetzt werden kann oder die Abläufe organisatorisch so verändert werden können, dass der Mindestabstand sichergestellt werden kann. Lässt sich keine Lösung finden, muss das Personal eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Vor allem im Bereich der Gastronomie ist das Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung oftmals erforderlich, wie beispielsweise beim Servieren am Tisch oder wenn mehrere Beschäftigte hinter einem Tresen oder in der Küche arbeiten.

Aus diesem Grund hat das Amt für Arbeitsschutz zuletzt Anfang der Woche in Bars und Restaurants unter anderem in Eimsbüttel, Eppendorf und St. Georg das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beim Servicepersonal überprüft. Von 148 kontrollierten Betrieben erhielten 42 eine Anordnung, weil die Mund-Nasen-Bedeckung nicht oder nicht richtig getragen wurde. Darüber hinaus haben auch einige Betriebe Anordnungen erhalten, weil Visiere getragen wurden, die keinen gleichwertigen Schutz bieten.

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