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Perşembe, Mayıs 16, 2024

Corona-Infektionslage in Hamburg stabil Weitere Öffnungen “HAMAM wieder eröffnen”

Nach der bereits erfolgten Rücknahme zahlreicher Corona-Beschränkungen in den vergangenen Wochen ist das Infektionsgeschehen in Hamburg weiterhin stabil. Dies ermöglicht einen weiteren Öffnungsschritt zum 11. Juni 2021.

ELBE EXPRESS/REDAKTION

Foto:Hamam Hafen

Als vierten Öffnungsschritt hat der Senat folgende Maßnahmen beschlossen:

  • Die Kontaktbeschränkung wird so angepasst, dass private Zusammenkünfte mit bis zu fünf Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 10 Personen unter freiem Himmel unabhängig von der Zahl der beteiligten Haushalte möglich sind. Kinder unter 14 Jahren sowie vollständig geimpfte und genesene Personen werden dabei weiterhin nicht mitgerechnet.
  • Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze oder vergleichbare Beherbergungseinrichtungen dürfen unter den bestehenden Auflagen bis zu 100 Prozent ihrer zulässigen Kapazität öffnen.
  • Sport ist mit bis zu 30 Erwachsenen unter freiem Himmel und kontaktfrei mit bis zu 10 Erwachsenen im Innenbereich unter den bekannten Auflagen (u.a. (digitale) Kontaktnachverfolgung, Testpflicht) möglich.
  • Sportveranstaltungen unter freiem Himmel und in Hallen können in Abhängigkeit von dem jeweiligen Veranstaltungsort und nach Einzelfallprüfung auch mit mehr als 650 zuschauenden Personen durchgeführt werden.
  • Sonstige Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen in Innenräumen sind mit bis zu 100 Personen möglich (Auflagen: Testpflicht, fester Platz, (digitale) Kontaktnachverfolgung, medizinische Maskenpflicht). Veranstaltungen unter freiem Himmel sind unter denselben Bedingungen mit bis zu 500 Personen zulässig. Private Feierlichkeiten sind weiterhin nicht zulässig.
  • In Kultureinrichtungen ist die Anordnung der festen Sitzplätze nunmehr im „Schachbrettmuster“ möglich. Zwischen allen besetzten Sitzplätzen muss rechts, links, davor und dahinter jeweils ein Platz frei sein.
  • Unter Auflagen (u.a. spezifisches Schutzkonzept) ist die Veranstaltung von Volksfesten möglich (z.B. Dom).
  • Chorproben dürfen im Freien und in geschlossenen Räumen stattfinden. Für diese sowie für Blasinstrumente-Ensembles gilt ein Sonderabstand von 2,5 m zwischen den Musizierenden. Sofern Proben in Innenräumen stattfinden, gilt eine Testpflicht als Auflage.
  • Für Hafen- und Stadtrundfahrten darf die volle Kapazität der Gefährte genutzt werden, allerdings unter Einhaltung der Abstandsregeln. Die bestehende Testpflicht entfällt, wenn das Angebot ausschließlich in offenen Fahrzeugen erbracht wird. Im Innenbereich bleibt sie als Zugangsvoraussetzung. Für gemischte Angebote (zum Beispiel Stadtrundfahrten in Bussen mit offenem Oberdeck) bleibt es ebenfalls bei der Testpflicht.
  • Für touristische Gästeführungen gilt nunmehr eine Begrenzung der Gruppengröße von 20 Personen im Freien und von 10 Personen in geschlossenen Räumen.
  • Im Bereich der körpernahen Dienstleistungen gilt anstatt einer FFP2-Maskenpflicht eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
  • Saunen, Dampfbäder und Wellnessangebote dürfen unter den bekannten Auflagen (u.a. Testpflicht, Abstands- und Kontaktregeln) geöffnet werden.
  • Bei Seniorentreffpunkten und Seniorengruppen darf die FFP2-Maske am Sitzplatz abgenommen werden.
  • Prostitutionsangebote, die nach dem Prostituiertenschutzgesetz angemeldet und geprüft sind, dürfen unter Auflagen öffnen. Hierzu zählen unter anderem ein Alkoholverbot, eine vorherige Anmeldung, ein negativer Coronatest sowie die medizinische Maskenpflicht.

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  • Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze oder vergleichbare Beherbergungseinrichtungen dürfen unter den bestehenden Auflagen bis zu 100 Prozent ihrer zulässigen Kapazität öffnen.
  • Sport ist mit bis zu 30 Erwachsenen unter freiem Himmel und kontaktfrei mit bis zu 10 Erwachsenen im Innenbereich unter den bekannten Auflagen (u.a. (digitale) Kontaktnachverfolgung, Testpflicht) möglich.
  • Sportveranstaltungen unter freiem Himmel und in Hallen können in Abhängigkeit von dem jeweiligen Veranstaltungsort und nach Einzelfallprüfung auch mit mehr als 650 zuschauenden Personen durchgeführt werden.
  • Sonstige Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen in Innenräumen sind mit bis zu 100 Personen möglich (Auflagen: Testpflicht, fester Platz, (digitale) Kontaktnachverfolgung, medizinische Maskenpflicht). Veranstaltungen unter freiem Himmel sind unter denselben Bedingungen mit bis zu 500 Personen zulässig. Private Feierlichkeiten sind weiterhin nicht zulässig.
  • In Kultureinrichtungen ist die Anordnung der festen Sitzplätze nunmehr im „Schachbrettmuster“ möglich. Zwischen allen besetzten Sitzplätzen muss rechts, links, davor und dahinter jeweils ein Platz frei sein.
  • Unter Auflagen (u.a. spezifisches Schutzkonzept) ist die Veranstaltung von Volksfesten möglich (z.B. Dom).
  • Chorproben dürfen im Freien und in geschlossenen Räumen stattfinden. Für diese sowie für Blasinstrumente-Ensembles gilt ein Sonderabstand von 2,5 m zwischen den Musizierenden. Sofern Proben in Innenräumen stattfinden, gilt eine Testpflicht als Auflage.
  • Für Hafen- und Stadtrundfahrten darf die volle Kapazität der Gefährte genutzt werden, allerdings unter Einhaltung der Abstandsregeln. Die bestehende Testpflicht entfällt, wenn das Angebot ausschließlich in offenen Fahrzeugen erbracht wird. Im Innenbereich bleibt sie als Zugangsvoraussetzung. Für gemischte Angebote (zum Beispiel Stadtrundfahrten in Bussen mit offenem Oberdeck) bleibt es ebenfalls bei der Testpflicht.
  • Für touristische Gästeführungen gilt nunmehr eine Begrenzung der Gruppengröße von 20 Personen im Freien und von 10 Personen in geschlossenen Räumen.
  • Im Bereich der körpernahen Dienstleistungen gilt anstatt einer FFP2-Maskenpflicht eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
  • Saunen, Dampfbäder und Wellnessangebote dürfen unter den bekannten Auflagen (u.a. Testpflicht, Abstands- und Kontaktregeln) geöffnet werden.
  • Bei Seniorentreffpunkten und Seniorengruppen darf die FFP2-Maske am Sitzplatz abgenommen werden.
  • Prostitutionsangebote, die nach dem Prostituiertenschutzgesetz angemeldet und geprüft sind, dürfen unter Auflagen öffnen. Hierzu zählen unter anderem ein Alkoholverbot, eine vorherige Anmeldung, ein negativer Coronatest sowie die medizinische Maskenpflicht.

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