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Pazar, Mart 31, 2024

Corona-Tests bei Arbeitgebern – betriebliche Testbeauftragte können über Schnelltests unter Aufsicht eine Bescheinigung ausstellen

Unter Einhaltung bestimmter Vorgaben können die Hamburger Unternehmen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Bescheinigungen mit 12-stündiger Gültigkeit auszustellen. Diese Arbeitgebertestbescheinigung gilt wie Bescheinigungen aus den kostenlosen wöchentlichen Bürgertests und ermöglicht bei negativem Befund ebenso, bestimmte Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

elbeXpress / Haber Merkezi

Aufgrund der Regelung in der Eindämmungsverordnung sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber „ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an ihrem Arbeitsplatz anwesend sind, zweimal pro Woche ein Angebot über eine kostenlose Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus mittels eines Schnelltests unterbreiten und diese Testungen organisieren.“

Unternehmen sind berechtigt, bei Testungen auf das Corona Virus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-Antigentests (Schnelltests), Bescheinigungen über die Testung sowie das Ergebnis auszustellen. Dies gilt nur, sofern die Voraussetzungen nach Eindämmungsverordnung erfüllt werden und eine Selbstverpflichtung gegenüber der Behörde eingehen.

Diese Bescheinigungen dürfen nur durch betriebliche Testbeauftragte ausgestellt werden, die in der Durchführung von Schnelltests geschult und der für Gesundheit zuständigen Behörde als solche angezeigt worden sin. Zudem muss die Testung unter Aufsicht der oder des betrieblichen Testbeauftragten durchgeführt werden. Die Testungen sind unter Angabe der Personendaten schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und aufzubewahren.

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Aufgrund der Regelung in der Eindämmungsverordnung sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber „ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an ihrem Arbeitsplatz anwesend sind, zweimal pro Woche ein Angebot über eine kostenlose Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus mittels eines Schnelltests unterbreiten und diese Testungen organisieren.“

Unternehmen sind berechtigt, bei Testungen auf das Corona Virus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-Antigentests (Schnelltests), Bescheinigungen über die Testung sowie das Ergebnis auszustellen. Dies gilt nur, sofern die Voraussetzungen nach Eindämmungsverordnung erfüllt werden und eine Selbstverpflichtung gegenüber der Behörde eingehen.

Diese Bescheinigungen dürfen nur durch betriebliche Testbeauftragte ausgestellt werden, die in der Durchführung von Schnelltests geschult und der für Gesundheit zuständigen Behörde als solche angezeigt worden sin. Zudem muss die Testung unter Aufsicht der oder des betrieblichen Testbeauftragten durchgeführt werden. Die Testungen sind unter Angabe der Personendaten schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und aufzubewahren.

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