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Salı, Mayıs 7, 2024

Corona-Verordnungen: Arbeitsschutz überprüft Personal in 47 Gastronomiebetrieben auf der Reeeperbahn und Schanze

Symbolbild: Pixabay

Das Amt für Arbeitsschutz hat in der Schanze und auf der Reeperbahn in der Gastronomie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beim Servicepersonal überprüft. Am Donnerstag und Freitag vergangener Woche wurden 47 Betriebe aufgesucht.

Dabei wurden in 18 Betrieben Anordnungen übergeben, weil das Servicepersonal keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen hat. Vier dieser Betriebe erhielten bereits die zweite Anordnung. Gegen die Betreiber wird nun ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, weil sie gegen eine vollziehbare Anordnung verstoßen haben.

In den Bars und Cafés stellten die Kontrolleure oft fest, dass das Servicepersonal zwar im Kundenkontakt eine Mund-Nase-Bedeckung getragen, sie dann aber zum Beispiel hinter dem Tresen abgenommen oder nicht mehr korrekt getragen hat. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist Pflicht, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Dieses gilt auch für die Beschäftigten untereinander. In Bezug auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei den Gästen gab es bei diesen Kontrollen keine Auffälligkeiten.

Die Überprüfungen von Hamburger Betrieben finden auf Grundlage eines risikoorientierten Konzeptes statt, auf welches sich die Arbeitsschutzbehörden der Länder verständigt haben. Überprüft wird dabei die betriebliche Arbeitsschutzorganisation und stichprobenartig die Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie gibt es aktuell ergänzend Schwerpunktaktionen, bei denen die Umsetzung der Maßnahmen zum Infektionsschutz der Beschäftigten überprüft wird.

Im Rahmen dieser Aktionen wurden vor der jüngsten Kontrolle bereits 330 Gastronomiebetriebe besichtigt. Bei den Kontrollen und Schwerpunktaktionen geht es unter anderem um die Einhaltung von Abständen zwischen den Beschäftigten untereinander und den Kunden durch z. B. technische Maßnahmen, um das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung und um ausreichende Lüftung.

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In den Bars und Cafés stellten die Kontrolleure oft fest, dass das Servicepersonal zwar im Kundenkontakt eine Mund-Nase-Bedeckung getragen, sie dann aber zum Beispiel hinter dem Tresen abgenommen oder nicht mehr korrekt getragen hat. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist Pflicht, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Dieses gilt auch für die Beschäftigten untereinander. In Bezug auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei den Gästen gab es bei diesen Kontrollen keine Auffälligkeiten.

Die Überprüfungen von Hamburger Betrieben finden auf Grundlage eines risikoorientierten Konzeptes statt, auf welches sich die Arbeitsschutzbehörden der Länder verständigt haben. Überprüft wird dabei die betriebliche Arbeitsschutzorganisation und stichprobenartig die Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie gibt es aktuell ergänzend Schwerpunktaktionen, bei denen die Umsetzung der Maßnahmen zum Infektionsschutz der Beschäftigten überprüft wird.

Im Rahmen dieser Aktionen wurden vor der jüngsten Kontrolle bereits 330 Gastronomiebetriebe besichtigt. Bei den Kontrollen und Schwerpunktaktionen geht es unter anderem um die Einhaltung von Abständen zwischen den Beschäftigten untereinander und den Kunden durch z. B. technische Maßnahmen, um das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung und um ausreichende Lüftung.

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