Erster Baustein für Schutzschirm der Stadt für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen: Zinslose Stundung für Mieter städtischer Immobilien auf Antrag möglich
Elbe Express/ Haber Merkezi
Unternehmen und Institutionen, die gewerbliche Mieter in städtischen Immobilien sind und von den aktuellen Corona-Allgemeinverfügungen belastet werden, können ihre Miete auf Antrag bei ihrem jeweiligen Vermieter vorerst bis zu drei Monate zinslos gestundet bekommen. Das haben die Geschäftsführer beziehungsweise Vorstände der öffentlichen Immobilienunternehmen der Stadt heute in einem Gespräch mit dem für die städtischen Immobilien zuständigen Finanzsenator Dr. Andreas Dressel zugesagt.
Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: “Wir sind aktuell zwischen den zuständigen Behörden mit Hochdruck dabei, die umfangreichen Maßnahmen des Bundes für Hamburg zu konkretisieren und zu ergänzen. Wir alle arbeiten damit an einem wirksamen Schutzschirm für Corona-betroffene Unternehmen und Institutionen auch in Hamburg. Dafür ist die heutige Stundungszusage unserer Unternehmen für gewerbliche, private Mieter in städtischen Immobilien ein erster Baustein, dem weitere folgen werden. Ich danke unseren öffentlichen Immobilienunternehmen Sprinkenhof, GMH, HHLA und LIG sehr, dass sie mit ihrer heute gegebenen Stundungszusage für private Unternehmen und Institutionen einen wichtigen Beitrag leisten, die Corona-Folgen wirtschaftlich einzudämmen. Wir werden weder die privaten Unternehmen und Institutionen noch die öffentlichen Unternehmen, die einen wichtigen Beitrag leisten, mit der Bewältigung dieser Lage allein lassen – der Senat handelt und hilft. Die Stundung kann bei den aktuell zu befürchtenden Liquiditätsengpässen ganz konkret helfen. Denn vom privaten Gewerbemieter bis zur privaten Kulturinstitution ist unseren städtischen Immobilien alles dabei – die städtischen Immobilien sind ein Spiegel der Stadt. Die Zusage unserer Immobilienunternehmen gilt ab sofort und ist durch formlosen Antrag möglich. Betroffene Gewerbemieter sollen sich dazu zeitnah und mit einer sachgerechten Begründung der Betroffenheit von den städtischen Allgemeinverfügungen an ihren städtischen Vermieter wenden.”