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Cuma, Mayıs 17, 2024

Zoll findet 6.000 Schlagringe – 20 Kartons mit verbotenen Waffen beschlagnahmt

Foto der beschlagnahmten Schlagringe Bild: Hauptzollamt Hamburg

Das richtige Gespür hatten am 09.03.2020 die Beamtinnen und Beamten des Zollamtes Hamburg, als sie eine aus China kommende Sendung mit Schlüsselanhängern und Lautsprechern kontrollierten. Unter den 484 Kartons befanden sich 20 Kisten mit 6.000 Stück Schlagringen, die für den ungarischen Markt bestimmt waren. Schlagringe gelten laut Waffengesetz als eine verbotene Waffe, so dass sie vom Zoll beschlagnahmt wurden. Gegen den Einführer der Waffen wird nun ein Strafverfahren wegen Nichtbeachtung der waffenrechtlichen Bestimmungen eingeleitet. Die weiteren Ermittlungen hat das Zollfandungsamt Hamburg übernommen. “Zwar finden wir immer wieder solche verbotenen Schlagringe, jedoch sind 6.000 Stück auch für die Kolleginnen und Kollegen ein besonderer Fund gewesen.” so die Pressesprecherin Kristina Severon.

Zusatzinformationen: Die Zollverwaltung überwacht gemäß §33 Abs.3 Waffengesetz den Warenverkehr an den Außengrenzen der Europäischen Union und den innergemeinschaftlichen Warenverkehr. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Waffen und Munition nur durch Berechtigte und in Übereinstimmung mit den waffenrechtlichen Bestimmungen nach Deutschland und in die Europäische Union verbracht oder mitgenommen werden. Die Nichtbeachtung der waffenrechtlichen Bestimmungen führt grundsätzlich zur Einleitung eines Strafverfahrens und zur Be-schlagnahme der verbrachten oder mitgenommenen Waffen und Munition.

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Zusatzinformationen: Die Zollverwaltung überwacht gemäß §33 Abs.3 Waffengesetz den Warenverkehr an den Außengrenzen der Europäischen Union und den innergemeinschaftlichen Warenverkehr. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Waffen und Munition nur durch Berechtigte und in Übereinstimmung mit den waffenrechtlichen Bestimmungen nach Deutschland und in die Europäische Union verbracht oder mitgenommen werden. Die Nichtbeachtung der waffenrechtlichen Bestimmungen führt grundsätzlich zur Einleitung eines Strafverfahrens und zur Be-schlagnahme der verbrachten oder mitgenommenen Waffen und Munition.

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