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Cuma, Nisan 26, 2024

Fälle von Geflügelpest: Hamburgweite Stallpflicht von Geflügel angeordnet

Symbolbild: Pixabay

In Hamburg ist bei vier Wildvögeln der Geflügelpest-Erreger des Subtyps H5N8 nachgewiesen worden. Zum Schutz der Geflügelbestände haben die Bezirke nun die Aufstallung angeordnet. Gehaltenes Geflügel darf damit bis auf Weiteres nicht mehr ins Freie.

Mit der hamburgweiten Stallpflicht soll verhindert werden, dass die Geflügelpest auf Tierbestände übergreift. Die Maßnahme tritt am Freitag, 13. November, in Kraft. Sie betrifft Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse. Diese dürfen bis auf weiteres nur in geschlossenen Ställen oder in entsprechend gesicherten Vorrichtungen gehalten werden.

Zudem ist im gesamten Stadtgebiet die Durchführung von Ausstellungen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen mit Geflügel und Tauben bis auf weiteres verboten. Verstöße gegen diese Verfügung können als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

In Hamburg wurde der Geflügelpest-Erreger des Subtyps H5N8 mittlerweile bei vier Wildvögeln nachgewiesen. In Schleswig-Holstein erhöhte sich die Zahl der Nachweise von Geflügelpest bei Wildvögeln auf mehr als 100 Fälle. Zudem wurde die Geflügelpest in zwei Geflügelhaltungen in Schleswig-Holstein amtlich festgestellt. Daraufhin wurde eine landesweite Aufstallung von Geflügel angeordnet.

Die hamburgweite Stallpflicht kann das Risiko einer Übertragung der Geflügelpest auf Haus- und Nutztierbestände deutlich einschränken. Eine solche Maßnahme ist für viele Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter ein gravierender Eingriff. Oberste Priorität muss aber sein, einen Ausbruch in einem Bestand zu verhindern, da betroffene Tiere getötet werden müssten.

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Mit der hamburgweiten Stallpflicht soll verhindert werden, dass die Geflügelpest auf Tierbestände übergreift. Die Maßnahme tritt am Freitag, 13. November, in Kraft. Sie betrifft Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse. Diese dürfen bis auf weiteres nur in geschlossenen Ställen oder in entsprechend gesicherten Vorrichtungen gehalten werden.

Zudem ist im gesamten Stadtgebiet die Durchführung von Ausstellungen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen mit Geflügel und Tauben bis auf weiteres verboten. Verstöße gegen diese Verfügung können als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

In Hamburg wurde der Geflügelpest-Erreger des Subtyps H5N8 mittlerweile bei vier Wildvögeln nachgewiesen. In Schleswig-Holstein erhöhte sich die Zahl der Nachweise von Geflügelpest bei Wildvögeln auf mehr als 100 Fälle. Zudem wurde die Geflügelpest in zwei Geflügelhaltungen in Schleswig-Holstein amtlich festgestellt. Daraufhin wurde eine landesweite Aufstallung von Geflügel angeordnet.

Die hamburgweite Stallpflicht kann das Risiko einer Übertragung der Geflügelpest auf Haus- und Nutztierbestände deutlich einschränken. Eine solche Maßnahme ist für viele Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter ein gravierender Eingriff. Oberste Priorität muss aber sein, einen Ausbruch in einem Bestand zu verhindern, da betroffene Tiere getötet werden müssten.

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