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Pazar, Nisan 21, 2024

Hamburg: Oberverwaltungsgericht bestätigt Beherbergungsverbot

Bild: Verwaltungsgericht Hamburg / colourbox.de

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat heute mit Beschluss eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu dem sog. Beherbergungsverbot nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung bestätigt.

Elbe Express / Haber Merkezi

Der Eilantrag der in Nordrhein-Westfalen wohnhaften Antragsteller, mit dem sie die Durchführung eines ab dem 16. Oktober 2020 geplanten Erholungsurlaubes u.a. in Hamburg erreichen wollen, war vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg nunmehr zurückgewiesen.

Auch nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg sei die Frage der Verfassungsmäßigkeit des in der Coronavirus-Eindämmungsverordnung geregelten Beherbergungsverbots offen. Die danach gebotene Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht dem Interesse an der öffentlichen Gesundheit und dem Infektionsschutz und damit dem durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit einer Vielzahl von Menschen gegenüber den privaten Interessen der Antragsteller den Vorzug gegeben. Die betroffenen öffentlichen Schutzgüter, Leben und Gesundheit der Menschen in Hamburg, wögen schwerer als das private Interesse der Antragsteller an der Realisierung ihres Erholungsurlaubs in Hamburg.

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Auch nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg sei die Frage der Verfassungsmäßigkeit des in der Coronavirus-Eindämmungsverordnung geregelten Beherbergungsverbots offen. Die danach gebotene Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht dem Interesse an der öffentlichen Gesundheit und dem Infektionsschutz und damit dem durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit einer Vielzahl von Menschen gegenüber den privaten Interessen der Antragsteller den Vorzug gegeben. Die betroffenen öffentlichen Schutzgüter, Leben und Gesundheit der Menschen in Hamburg, wögen schwerer als das private Interesse der Antragsteller an der Realisierung ihres Erholungsurlaubs in Hamburg.

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