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Cuma, Aralık 29, 2023

Hausmüll, Gehwegreinigung – Anpassung städtischer Gebühren ab 2021

Symbolbild: Shutterstock.com

Die Behörden haben die Kostendeckung der städtischen Gebühren überprüft und dem Senat in einigen Fällen maßvolle Anpassungen an die aktuelle Kostenentwicklung vorgeschlagen. Der Senat hat die Gebührenänderungen heute beschlossen. Sie werden in Kürze im Hamburger Amtsblatt veröffentlicht und treten zum 1. Januar 2021 in Kraft.

elbeXpress / Haber Merkezi

Bild: Senatskanzlei Hamburg

Die meisten Gebührenanpassungen bewegen sich in einem Rahmen von rund zwei bis drei Prozent. Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Gerade in der Corona-Krise gilt: Gebührenanpassungen müssen mit Augenmaß erfolgen. Auch wenn sie das gebührenrechtliche Kostendeckungsprinzip berücksichtigen müssen, bewegen sie sich für das kommende Jahr gleichwohl alle in einem vertretbaren Rahmen. Erfreulich ist außerdem, dass wir bei der Sielbenutzung die Gebühren stabil halten konnten, hier wird es zum 1. Januar 2021 keine Erhöhung geben.“

Die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie seit Ende März geltenden Gebührenhilfen für Gewerbetreibende sind zudem bis zum 31.12.2021 verlängert worden. Die verschiedenen Hamburger Gebührenhilfen ermöglichen zinslose Stundungen und angemessene Anpassungen von städtischen Gebühren für besonders betroffene Branchen und Betriebe sowie Erleichterungen bei den Sondernutzungsgebühren für Gastronomen und Schausteller. Dressel: „Es ist ein ganz wichtiges Signal für alle betroffenen Gewerbetreibenden, dass wir die Gebührenhilfen auch für 2021 verlängern. Nicht nur für die Gastronomie kann das ein wichtiger Baustein sein, um aus der Corona-Krise rauszukommen.“

Einzelbeispiele, die die Hamburgerinnen und Hamburger direkt betreffen:

Gehwegreinigung: Die Gebühr für Wege, die laut Wegeverzeichnis von der Stadtreinigung gesäubert werden, steigt um durchschnittlich 1,6%. Ein Besitzer eines Einfamilienhauses mit einer Grundstücksbreite von 15 Frontmetern und einer wöchentlichen Reinigungsfrequenz (Gebührenklasse 001) zahlt danach pro Frontmeter monatlich einen Cent mehr. Die Mehrkosten belaufen sich auf 1,80 Euro pro Jahr.

Hausmüllentsorgung: Die Gebühren für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern werden um bis zu 2,9% angehoben. Die Gebührenerhöhungen im Bereich der Restmüll- und Bioabfallentsorgung führen bei einem durchschnittlichen Hamburger Haushalt im Geschosswohnungsbau zu einer monatlichen Mehrbelastung von 0,51 Euro bzw. von jährlich 6,12 Euro.

Sperrmüllentsorgung: Wird Sperrmüll auf Bestellung auf dem Grundstück außerhalb des Gebäudes abgeholt, bleibt die Gebühr für die ersten 8 m³ unverändert. Bei Sperrmüllabholungen innerhalb des Gebäudes wird eine neue Gebühr in Höhe von 50,- Euro für die ersten 8 m³ eingerichtet.

Tierrettung: Künftig ist für Feuerwehreinsätze zur Tierrettung auch in Hamburg eine Gebühr zu zahlen. Die Gebühr bemisst sich nach dem entstandenen Aufwand.

Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg sind nach der Bundes- und Landesgesetzgebung dazu verpflichtet, Gebühren grundsätzlich kostendeckend zu erheben. Dabei werden individuell zurechenbare, öffentliche Leistungen dem Empfänger in Rechnung gestellt. Viele Gebühren sind von der Kostendeckung befreit, zum Beispiel aus sozialen Gründen, der Zweckmäßigkeit oder auch der bewussten Steuerung. Daneben gibt es Leistungen, die in den Gebührenordnungen komplett gebührenfrei gestellt werden.

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Die meisten Gebührenanpassungen bewegen sich in einem Rahmen von rund zwei bis drei Prozent. Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Gerade in der Corona-Krise gilt: Gebührenanpassungen müssen mit Augenmaß erfolgen. Auch wenn sie das gebührenrechtliche Kostendeckungsprinzip berücksichtigen müssen, bewegen sie sich für das kommende Jahr gleichwohl alle in einem vertretbaren Rahmen. Erfreulich ist außerdem, dass wir bei der Sielbenutzung die Gebühren stabil halten konnten, hier wird es zum 1. Januar 2021 keine Erhöhung geben.“

Die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie seit Ende März geltenden Gebührenhilfen für Gewerbetreibende sind zudem bis zum 31.12.2021 verlängert worden. Die verschiedenen Hamburger Gebührenhilfen ermöglichen zinslose Stundungen und angemessene Anpassungen von städtischen Gebühren für besonders betroffene Branchen und Betriebe sowie Erleichterungen bei den Sondernutzungsgebühren für Gastronomen und Schausteller. Dressel: „Es ist ein ganz wichtiges Signal für alle betroffenen Gewerbetreibenden, dass wir die Gebührenhilfen auch für 2021 verlängern. Nicht nur für die Gastronomie kann das ein wichtiger Baustein sein, um aus der Corona-Krise rauszukommen.“

Einzelbeispiele, die die Hamburgerinnen und Hamburger direkt betreffen:

Gehwegreinigung: Die Gebühr für Wege, die laut Wegeverzeichnis von der Stadtreinigung gesäubert werden, steigt um durchschnittlich 1,6%. Ein Besitzer eines Einfamilienhauses mit einer Grundstücksbreite von 15 Frontmetern und einer wöchentlichen Reinigungsfrequenz (Gebührenklasse 001) zahlt danach pro Frontmeter monatlich einen Cent mehr. Die Mehrkosten belaufen sich auf 1,80 Euro pro Jahr.

Hausmüllentsorgung: Die Gebühren für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern werden um bis zu 2,9% angehoben. Die Gebührenerhöhungen im Bereich der Restmüll- und Bioabfallentsorgung führen bei einem durchschnittlichen Hamburger Haushalt im Geschosswohnungsbau zu einer monatlichen Mehrbelastung von 0,51 Euro bzw. von jährlich 6,12 Euro.

Sperrmüllentsorgung: Wird Sperrmüll auf Bestellung auf dem Grundstück außerhalb des Gebäudes abgeholt, bleibt die Gebühr für die ersten 8 m³ unverändert. Bei Sperrmüllabholungen innerhalb des Gebäudes wird eine neue Gebühr in Höhe von 50,- Euro für die ersten 8 m³ eingerichtet.

Tierrettung: Künftig ist für Feuerwehreinsätze zur Tierrettung auch in Hamburg eine Gebühr zu zahlen. Die Gebühr bemisst sich nach dem entstandenen Aufwand.

Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg sind nach der Bundes- und Landesgesetzgebung dazu verpflichtet, Gebühren grundsätzlich kostendeckend zu erheben. Dabei werden individuell zurechenbare, öffentliche Leistungen dem Empfänger in Rechnung gestellt. Viele Gebühren sind von der Kostendeckung befreit, zum Beispiel aus sozialen Gründen, der Zweckmäßigkeit oder auch der bewussten Steuerung. Daneben gibt es Leistungen, die in den Gebührenordnungen komplett gebührenfrei gestellt werden.

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