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Cumartesi, Nisan 20, 2024

Verlängerung der Corona-Eindämmungsverordnung: Ausweitung des 2G-Modells, Regelungen zu Weihnachtsmärkten

Der Senat hat heute Eckpunkte für die Aktualisierung und Verlängerung der Corona-Verordnung beschlossen. Auch in weiten Bereichen des Einzelhandels darf künftig optional das 2G-Zugangsmodell verwendet werden. Zudem wurden die Rahmenbedingungen für die Durchführung von Weihnachtsmärkte geschaffen. Eine Verlängerung der Corona-Eindämmungsverordnung tritt am Sonnabend, 23. Oktober 2021, in Kraft.

ELBE EXPRESS/REDAKTION

Smybolbild: Pixabay

Das optionale 2G-Zugangsmodell wird ausgeweitet. Das 2G-Zugangsmodell bedeutet, dass nur Geimpfte und Genesene Zutritt erhalten. Gewerbetreibende müssen dies kenntlich machen und der Stadt zuvor anzeigen. Außerdem müssen die Impfnachweise bei Betreten zwingend mit einem Ausweisdokument abgeglichen werden.

Künftig ist die Anwendung dieses Zugangsmodells grundsätzlich auch im Einzelhandel sowie im Bereich der Dienstleistungen der Körperpflege und Körperhygiene möglich, also beispielsweise im Friseurhandwerk. 2G-Zugangsmodelle sind jedoch nicht möglich in Betrieben und Geschäften der täglichen Versorgung. Dazu zählen der Großhandel, Lebensmitteleinzelhandel und Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Babyfachmärkte, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen und Zeitungs-/ Zeitschriftenverkauf, Reinigungen und Waschsalons, Tierbedarfsmärkte, Fahrzeug- und Fahrrad-Reparaturbetriebe.

Der Senat hat sich zudem darauf verständigt, die bestehende Ausnahme für Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre im Rahmen des 2G-Modells erneut zu verlängern.

In der Verordnung wird zudem geregelt, unter welchen Bedingungen Weihnachtsmärkte stattfinden können. Veranstalter haben damit verschiedene Möglichkeiten. Grundsätzlich können Weihnachts- und Wintermärkte frei zugänglich veranstaltet werden. Für den Verzehr von Speisen und Getränken muss entsprechend der Regelungen für die Gastronomie dafür allerdings ein abgegrenzter Bereich eingerichtet werden, bei dem der Zugang kontrolliert wird und je nach Zugangsmodell Test- bzw. Impfnachweise eingesehen werden. Dieser abgegrenzte Bereich, auch für den Verzehr alkoholischer Getränke, kann wie im Bereich der übrigen Gastronomie entweder mit dem 3G-Zugangsmodell oder mit dem 2G-Zugangsmodell betrieben werden. Es gelten dann die jeweils einschlägigen Bestimmungen:

Für das 2G-Zugangsmodell bedeutet dies, dass keine Abstände eingehalten werden müssen und keine Begrenzung der Personenzahl vorgesehen ist, es müssen lediglich die Kontaktdaten (beispielsweise digital per App) erfasst werden. Im Rahmen des 3G-Zugangsmodells, bei dem ein tagesaktueller negativer Test eines medizinischen Anbieters oder ein vor Ort durchgeführter negativer Test für den Eintritt vorzuweisen ist, müssen wegen des höheren Risikos nach wie vor Beschränkungen eingehalten werden. Dazu zählen eine Begrenzung der Personenzahl, eine Maskenpflicht, Abstände zwischen den Tischen sowie die Sperrstunde für den Alkoholverkauf nach 22 Uhr.

Alternativ kann auch der gesamte Markt ausschließlich unter 3G-Bedingungen oder ausschließlich unter 2G-Zugangsbedingungen stattfinden. Dann gelten für die gesamte Veranstaltungsfläche einheitliche Regeln. Der Verkauf alkoholischer Getränke ist sowohl unter 3G- als auch unter 2G-Bedingungen möglich. Die Genehmigung für einen Markt wird nur erteilt, wenn die Durchführung des Weihnachts- oder Wintermarktes unter Infektionsschutzgesichtspunkten vertretbar ist. Sie kann nachträglich widerrufen oder eingeschränkt werden.

Außerdem hat der Senat die Einführung einer neuen Ordnungswidrigkeit beschlossen. Wer gefälschte Impf-, Genesenen- oder Testnachweise herstellt, beschafft, verkauft, weitergibt oder verwendet, muss künftig nicht nur mit möglichen strafrechtlichen Konsequenzen, sondern auch mit einem Bußgeldverfahren rechnen.

Die Verordnung wird im Laufe der Woche finalisiert und erlassen. Sie tritt am Sonnabend, 23. Oktober in Kraft und gilt zunächst bis zum 20. November. Der Volltext in der gültigen Fassung wird ab Freitag unter www.hamburg.de/verordnung zum Abruf bereitstehen. Alle Informationen rund um die gültigen Corona-Regeln finden sich unter www.hamburg.de/corona.

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Das optionale 2G-Zugangsmodell wird ausgeweitet. Das 2G-Zugangsmodell bedeutet, dass nur Geimpfte und Genesene Zutritt erhalten. Gewerbetreibende müssen dies kenntlich machen und der Stadt zuvor anzeigen. Außerdem müssen die Impfnachweise bei Betreten zwingend mit einem Ausweisdokument abgeglichen werden.

Künftig ist die Anwendung dieses Zugangsmodells grundsätzlich auch im Einzelhandel sowie im Bereich der Dienstleistungen der Körperpflege und Körperhygiene möglich, also beispielsweise im Friseurhandwerk. 2G-Zugangsmodelle sind jedoch nicht möglich in Betrieben und Geschäften der täglichen Versorgung. Dazu zählen der Großhandel, Lebensmitteleinzelhandel und Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Babyfachmärkte, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen und Zeitungs-/ Zeitschriftenverkauf, Reinigungen und Waschsalons, Tierbedarfsmärkte, Fahrzeug- und Fahrrad-Reparaturbetriebe.

Der Senat hat sich zudem darauf verständigt, die bestehende Ausnahme für Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre im Rahmen des 2G-Modells erneut zu verlängern.

In der Verordnung wird zudem geregelt, unter welchen Bedingungen Weihnachtsmärkte stattfinden können. Veranstalter haben damit verschiedene Möglichkeiten. Grundsätzlich können Weihnachts- und Wintermärkte frei zugänglich veranstaltet werden. Für den Verzehr von Speisen und Getränken muss entsprechend der Regelungen für die Gastronomie dafür allerdings ein abgegrenzter Bereich eingerichtet werden, bei dem der Zugang kontrolliert wird und je nach Zugangsmodell Test- bzw. Impfnachweise eingesehen werden. Dieser abgegrenzte Bereich, auch für den Verzehr alkoholischer Getränke, kann wie im Bereich der übrigen Gastronomie entweder mit dem 3G-Zugangsmodell oder mit dem 2G-Zugangsmodell betrieben werden. Es gelten dann die jeweils einschlägigen Bestimmungen:

Für das 2G-Zugangsmodell bedeutet dies, dass keine Abstände eingehalten werden müssen und keine Begrenzung der Personenzahl vorgesehen ist, es müssen lediglich die Kontaktdaten (beispielsweise digital per App) erfasst werden. Im Rahmen des 3G-Zugangsmodells, bei dem ein tagesaktueller negativer Test eines medizinischen Anbieters oder ein vor Ort durchgeführter negativer Test für den Eintritt vorzuweisen ist, müssen wegen des höheren Risikos nach wie vor Beschränkungen eingehalten werden. Dazu zählen eine Begrenzung der Personenzahl, eine Maskenpflicht, Abstände zwischen den Tischen sowie die Sperrstunde für den Alkoholverkauf nach 22 Uhr.

Alternativ kann auch der gesamte Markt ausschließlich unter 3G-Bedingungen oder ausschließlich unter 2G-Zugangsbedingungen stattfinden. Dann gelten für die gesamte Veranstaltungsfläche einheitliche Regeln. Der Verkauf alkoholischer Getränke ist sowohl unter 3G- als auch unter 2G-Bedingungen möglich. Die Genehmigung für einen Markt wird nur erteilt, wenn die Durchführung des Weihnachts- oder Wintermarktes unter Infektionsschutzgesichtspunkten vertretbar ist. Sie kann nachträglich widerrufen oder eingeschränkt werden.

Außerdem hat der Senat die Einführung einer neuen Ordnungswidrigkeit beschlossen. Wer gefälschte Impf-, Genesenen- oder Testnachweise herstellt, beschafft, verkauft, weitergibt oder verwendet, muss künftig nicht nur mit möglichen strafrechtlichen Konsequenzen, sondern auch mit einem Bußgeldverfahren rechnen.

Die Verordnung wird im Laufe der Woche finalisiert und erlassen. Sie tritt am Sonnabend, 23. Oktober in Kraft und gilt zunächst bis zum 20. November. Der Volltext in der gültigen Fassung wird ab Freitag unter www.hamburg.de/verordnung zum Abruf bereitstehen. Alle Informationen rund um die gültigen Corona-Regeln finden sich unter www.hamburg.de/corona.

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