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Salı, Şubat 27, 2024

Verwaltungsgericht Hamburg: Kein Anspruch auf uneingeschränkten Präsenzunterricht

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht Hamburg einen Eilantrag einer Schülerin einer Hamburger Grundschule abgelehnt, mit dem diese die uneingeschränkte Wiederaufnahme ihrer Beschulung im Präsenzunterricht begehrt hatte.

elbeXpress / Haber Merkezi

Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der bis zum 28. März 2021 geltenden Fassung kann die Präsenzpflicht in Schulen vorübergehend aufgehoben und durch andere schulische Angebote ersetzt werden. Nach dem Muster-Corona-Hygieneplan für alle Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung vom 15. März 2021 lernen u.a. die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 im Hybridunterricht in der Schule. Der Wechselunterricht wird nach dem Musterhygieneplan so organisiert, dass die Hälfte der Unterrichtsstunden in der Schule erteilt wird.

Der auf die Aufnahme eines uneingeschränkten Präsenzunterrichts gerichtete Eilantrag einer Grundschülerin ist vor dem Verwaltungsgericht Hamburg ohne Erfolg geblieben. Nach Auffassung der zuständigen Kammer kann die Antragstellerin einen Anspruch auf vollen Präsenzunterricht weder aus dem Hamburger Schulgesetz noch ihren Grundrechten herleiten. Das Schulgesetz setze zwar die Beschulung im Präsenzunterricht als Leitbild voraus. Der Bildungsanspruch der Antragstellerin sei allerdings auf die Teilhabe an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt. Die Freie und Hansestadt Hamburg habe diesen Teilhabeanspruch durch die Ermöglichung eines Wechselunterrichts, der im neu eingeführten § 98c Hamburger Schulgesetz als Unterrichtsform beschrieben werde, in zulässiger Weise abweichend von diesem Leitbild ausgestaltet. Auch aus dem grundrechtlichen Teilhabeanspruch am Bildungssystem aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz folge kein Anspruch auf Präsenzunterricht, sondern lediglich ein Anspruch der Antragstellerin auf Teilhabe an den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen und -angeboten bzw. auf Zugang zu diesen unter zumutbaren Bedingungen und unter dem Vorbehalt des Möglichen.

Die Freie und Hansestadt Hamburg habe auch rechtsfehlerfrei von der ihr in § 23 Abs. 1 Coronavirus-Eindämmungsverordnung eingeräumten Möglichkeit, die Präsenzpflicht auszusetzen und durch andere Unterrichtsformen zu ersetzen, Gebrauch gemacht.

Die Regelung diene dem legitimen Zweck, durch eine weitgehende Eindämmung der Virusausbreitung eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens zu erreichen und damit die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren. Die Maßnahme sei auch geeignet und erforderlich, diesen Zweck zu erreichen. Die derzeitige Teilung von Klassen im Wechselmodell entspreche den Empfehlungen des RKI. Die Antragstellerin habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass das Ansteckungsrisiko von Kindern so gering sei, dass die Beschulung im danach empfohlenen Wechselmodell nicht erforderlich sein könnte. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Freie und Hansestadt Hamburg ihrem Bildungsauftrag im Rahmen der Schutzmaßnahmen rechtsfehlerhaft nicht nachkommen könne.

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Der auf die Aufnahme eines uneingeschränkten Präsenzunterrichts gerichtete Eilantrag einer Grundschülerin ist vor dem Verwaltungsgericht Hamburg ohne Erfolg geblieben. Nach Auffassung der zuständigen Kammer kann die Antragstellerin einen Anspruch auf vollen Präsenzunterricht weder aus dem Hamburger Schulgesetz noch ihren Grundrechten herleiten. Das Schulgesetz setze zwar die Beschulung im Präsenzunterricht als Leitbild voraus. Der Bildungsanspruch der Antragstellerin sei allerdings auf die Teilhabe an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt. Die Freie und Hansestadt Hamburg habe diesen Teilhabeanspruch durch die Ermöglichung eines Wechselunterrichts, der im neu eingeführten § 98c Hamburger Schulgesetz als Unterrichtsform beschrieben werde, in zulässiger Weise abweichend von diesem Leitbild ausgestaltet. Auch aus dem grundrechtlichen Teilhabeanspruch am Bildungssystem aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz folge kein Anspruch auf Präsenzunterricht, sondern lediglich ein Anspruch der Antragstellerin auf Teilhabe an den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen und -angeboten bzw. auf Zugang zu diesen unter zumutbaren Bedingungen und unter dem Vorbehalt des Möglichen.

Die Freie und Hansestadt Hamburg habe auch rechtsfehlerfrei von der ihr in § 23 Abs. 1 Coronavirus-Eindämmungsverordnung eingeräumten Möglichkeit, die Präsenzpflicht auszusetzen und durch andere Unterrichtsformen zu ersetzen, Gebrauch gemacht.

Die Regelung diene dem legitimen Zweck, durch eine weitgehende Eindämmung der Virusausbreitung eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens zu erreichen und damit die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren. Die Maßnahme sei auch geeignet und erforderlich, diesen Zweck zu erreichen. Die derzeitige Teilung von Klassen im Wechselmodell entspreche den Empfehlungen des RKI. Die Antragstellerin habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass das Ansteckungsrisiko von Kindern so gering sei, dass die Beschulung im danach empfohlenen Wechselmodell nicht erforderlich sein könnte. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Freie und Hansestadt Hamburg ihrem Bildungsauftrag im Rahmen der Schutzmaßnahmen rechtsfehlerhaft nicht nachkommen könne.

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