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Cumartesi, Nisan 20, 2024

Bundesrat stimmt Tabakwerbeverbot zu

Der Bundesrat hat am 18. September 2020 weiteren Einschränkungen für Tabakwerbung zugestimmt, die der Bundestag am 2. Juli 2020 beschlossen hatte. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Elbe Express / Haber Merkezi

Symbolbild: Pixabay

Kinowerbung ausschließlich für Erwachsene

Vor Kinofilmen, bei denen Kinder und Jugendliche anwesend seien können, ist Tabakwerbung künftig generell verboten. Die bisherige zeitliche Beschränkung auf Filme nach 18 Uhr wird abgeschafft. Damit ist Kinowerbung für Tabakwaren oder ähnliche Produkte nur noch bei Filmen ohne Jugendfreigabe möglich.

Außenwerbung nur für Fachhandel

Ebenfalls generell verboten ist die Außenwerbung für Tabakprodukte. Ausgenommen sind Außenflächen und Schaufenster von Fachhandelsgeschäften.

Künftig dürfen Zigaretten auch nicht mehr kostenlos auf Veranstaltungen verteilt oder mit Gewinnspielen verschenkt werden. Das Gesetz stellt zudem nikotinfreie Produkte wie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter in bestimmten Aspekten – insbesondere den Regelungen zu Inhaltsstoffen und Werbung – nikotinhaltigen Produkten gleich.

Gestuftes Inkrafttreten

Die Einschränkungen für Außenwerbung sollen stufenweise in Kraft treten: ab dem 1. Januar 2022 für Tabakwaren, ab dem 1. Januar 2023 für Tabakerhitzer und ab dem 1. Januar 2024 für elektronische Zigaretten. Die veränderten Vorgaben für Kinowerbung und ein Verbot von Gratisproben sollen schon ab dem 1. Januar 2021 gelten.

Weitere Forderungen an die Bundesregierung

In einer begleitenden Entschließung kritisieren die Länder, dass weiterhin elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter in einigen werblichen Aspekten privilegiert bleiben, obwohl in der Gesetzesbegründung ausführlich dargestellt ist, dass diese ebenso ein hohes Gesundheitsrisiko bergen.

Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, bei der nächsten Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter vollständig mit sonstigen Tabakerzeugnissen gleichzustellen.

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Ebenfalls generell verboten ist die Außenwerbung für Tabakprodukte. Ausgenommen sind Außenflächen und Schaufenster von Fachhandelsgeschäften.

Künftig dürfen Zigaretten auch nicht mehr kostenlos auf Veranstaltungen verteilt oder mit Gewinnspielen verschenkt werden. Das Gesetz stellt zudem nikotinfreie Produkte wie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter in bestimmten Aspekten – insbesondere den Regelungen zu Inhaltsstoffen und Werbung – nikotinhaltigen Produkten gleich.

Gestuftes Inkrafttreten

Die Einschränkungen für Außenwerbung sollen stufenweise in Kraft treten: ab dem 1. Januar 2022 für Tabakwaren, ab dem 1. Januar 2023 für Tabakerhitzer und ab dem 1. Januar 2024 für elektronische Zigaretten. Die veränderten Vorgaben für Kinowerbung und ein Verbot von Gratisproben sollen schon ab dem 1. Januar 2021 gelten.

Weitere Forderungen an die Bundesregierung

In einer begleitenden Entschließung kritisieren die Länder, dass weiterhin elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter in einigen werblichen Aspekten privilegiert bleiben, obwohl in der Gesetzesbegründung ausführlich dargestellt ist, dass diese ebenso ein hohes Gesundheitsrisiko bergen.

Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, bei der nächsten Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter vollständig mit sonstigen Tabakerzeugnissen gleichzustellen.

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