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Salı, Ocak 9, 2024

Vergi Uzmanı Prof. Dr. Gökhan Bahşi, yazılarıyla artık Elbe Express’te

BAHSİHamburglu tanınmış Vergi Uzmanı Prof. Dr. Gökhan Bahşi, artık yazılarıyla Elbe Express okurlarıyla buluşuruz. İşte Prof. Dr. Bahşi’nin ilk yazısı…

GÖKHAN BAHŞİ/ ELBE EXPRESS

STEUERFAHNDUNG

In letzter Zeit haben die Steuerfahnder wieder an Aktualität gewonnen. Die Hauptaufgabe der Steuerfahnder liegt in der Ermittlung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. Daneben hat sie in steuerlicher Hinsicht Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder auf Ersuchen von Finanzbehörden Betriebsprüfungen durchzuführen. Keiner kann sich daher sicher sein, dass nicht eines Tages die Steuerfahndung vor der Tür steht und innerhalb eines Ermittlungsverfahrens Durchsuchungs- und Beschlagnahmenmaßnahmen durchführt. Wenn die Steuerfahnder auftauchen, bewahren Sie die Ruhe und rufen Sie unverzüglich Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt zur Hilfe.

Im Steuerstrafverfahren und in kritischen Betriebsprüfungen der Finanzämter sollte der Steuerpflichtige unbedingt einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht hinzuziehen.lns Visier der Steuerfahnder gerät man schnell, etwa wenn hohe steuerfreie Umsätze ausgewiesen werden, Umsatzsteuervoranmeldungen fehlen oder mittels Kontrollmitteilungen. Auch Anzeigen von Wettbewerbern, verärgerten Geschäftspartnern oder Familienmitgliedern rufen die Steuerfahnder auf den Plan.

Nach dem die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekanntgegeben wurde, sollte der Steuerpflichtige immer mithilfe eines Steuerberaters oder Anwalts versuchen bei den Beweiserhebungen mitzuwirken und verstehen zwischen Strafrecht und Steuerrecht zu unterscheiden. Folgende Verhaltensempfehlungen zu beachten:

1) Schweigerecht umsichtig nutzen.

2) Vor Steuerfahndungsbeamten muß niemand aussagen. In der Praxis empfiehlt es sich,

unangenehme Verhöre durch schriftliche Einlassungen des Steuerberaters zu vermeiden.

3) Akteneinsichtsrecht nutzen

4) Gesamtpaket aus strafrechtlicher und steuerlicher Erledigung. Es gilt beide Verfahren zu koordinieren und eine Gesamtlösung zu finden.

5) Während der Durchsuchungh sollte man informatorische oder informelle Gespräche unterlassen

6) Geben Sie Unterlagen nie freiwillig heraus. Bestehen Sie auf eine förmliche Beschlagnahme und erheben Sie vorsorglich Widerspruch.

7) Fertigen Sie Fotokopien von wichtigen Beweisgegenständen und von dringend benötigten Geschäftsu nterlagen.

8) Sollten beschlagnahmefreie Gegenstände sichergestellt werden, lassen Sie diese versiegeln.

9) Prüfen Sie das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss und die Beschlagnahme. Innerhalb von drei Tagen nach dem Widerspruch ist der Vorgang dem Gericht vorzulegen. In der Zeit kann mit einem Steuerberater geklärt werden, ob eine Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss oder die Beschlagnahmeanordnung eingelegt werden soll. Diese können rechtswidrig sein, etwa wenn die Durchsuchung unverhältnismässig ist oder gar kein Tatverdacht bestand.

10) Äussern Sie sich nur zu schriftlich formulierten Fragen.

Im Allgemeinen sollten die Geschäftsleute einen guten Steuerberater haben und auf eine ordnungsmässige Belegführung achten. Keine Buchung ohne Beleg!.So lautet der Grundsatz für jede Buchung. Für die Inhaltung der GoB und der GoBs ist allein der Buchführungspflichtige verantwortlich! Die Folgen fehlender Ordnungsmäßigkeit können weitreichend sein: Z.B. Nichtanerkennung von Betriebsausgaben, Zuschätzungen von Betriebseinnahmen oder Gewinnen, bis hin zu Zwangsmitteln und ggf. Steuerstrafverfahren.

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Im Steuerstrafverfahren und in kritischen Betriebsprüfungen der Finanzämter sollte der Steuerpflichtige unbedingt einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht hinzuziehen.lns Visier der Steuerfahnder gerät man schnell, etwa wenn hohe steuerfreie Umsätze ausgewiesen werden, Umsatzsteuervoranmeldungen fehlen oder mittels Kontrollmitteilungen. Auch Anzeigen von Wettbewerbern, verärgerten Geschäftspartnern oder Familienmitgliedern rufen die Steuerfahnder auf den Plan.

Nach dem die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekanntgegeben wurde, sollte der Steuerpflichtige immer mithilfe eines Steuerberaters oder Anwalts versuchen bei den Beweiserhebungen mitzuwirken und verstehen zwischen Strafrecht und Steuerrecht zu unterscheiden. Folgende Verhaltensempfehlungen zu beachten:

1) Schweigerecht umsichtig nutzen.

2) Vor Steuerfahndungsbeamten muß niemand aussagen. In der Praxis empfiehlt es sich,

unangenehme Verhöre durch schriftliche Einlassungen des Steuerberaters zu vermeiden.

3) Akteneinsichtsrecht nutzen

4) Gesamtpaket aus strafrechtlicher und steuerlicher Erledigung. Es gilt beide Verfahren zu koordinieren und eine Gesamtlösung zu finden.

5) Während der Durchsuchungh sollte man informatorische oder informelle Gespräche unterlassen

6) Geben Sie Unterlagen nie freiwillig heraus. Bestehen Sie auf eine förmliche Beschlagnahme und erheben Sie vorsorglich Widerspruch.

7) Fertigen Sie Fotokopien von wichtigen Beweisgegenständen und von dringend benötigten Geschäftsu nterlagen.

8) Sollten beschlagnahmefreie Gegenstände sichergestellt werden, lassen Sie diese versiegeln.

9) Prüfen Sie das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss und die Beschlagnahme. Innerhalb von drei Tagen nach dem Widerspruch ist der Vorgang dem Gericht vorzulegen. In der Zeit kann mit einem Steuerberater geklärt werden, ob eine Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss oder die Beschlagnahmeanordnung eingelegt werden soll. Diese können rechtswidrig sein, etwa wenn die Durchsuchung unverhältnismässig ist oder gar kein Tatverdacht bestand.

10) Äussern Sie sich nur zu schriftlich formulierten Fragen.

Im Allgemeinen sollten die Geschäftsleute einen guten Steuerberater haben und auf eine ordnungsmässige Belegführung achten. Keine Buchung ohne Beleg!.So lautet der Grundsatz für jede Buchung. Für die Inhaltung der GoB und der GoBs ist allein der Buchführungspflichtige verantwortlich! Die Folgen fehlender Ordnungsmäßigkeit können weitreichend sein: Z.B. Nichtanerkennung von Betriebsausgaben, Zuschätzungen von Betriebseinnahmen oder Gewinnen, bis hin zu Zwangsmitteln und ggf. Steuerstrafverfahren.

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