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Perşembe, Nisan 25, 2024

Oberverwaltungsgericht Hamburg: Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz ohne Erfolg

Fitness- und Sportstdios bleiben vorerst bis zum 31. Mai geschlossen.

Auf die Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg mit heute veröffentlichtem Beschluss eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert und den Eilantrag der Betreiberin eines Fitnessstudios insgesamt abgelehnt, mit dem sich diese gegen die aus der Coronavirus-Eindämmungsverordnung folgende Schließung ihres Studios gewandt hatte.

Elbe Express / Haber Merkezi

Teaserbild: Pixabay

Die Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der aktuell gültigen Fassung untersagt den Betrieb von Sport- und Fitnessstudios. Ausnahmen von diesem Verbot sieht die Verordnung bisher nicht vor. Der hiergegen gerichtete Eilantrag der Betreiberin eines Fitnessstudios war vor dem Verwaltungsgericht Hamburg teilweise erfolgreich (20 E 2029/20, siehe Pressemitteilung vom 14.5.2020).

Auf die Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg den Eilantrag der Betreiberin eines Fitnessstudios nunmehr insgesamt abgewiesen. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts erweist sich die Schließung von Sport- und Fitnessstudios nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass sich der hamburgische Verordnungsgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums bewege, wenn er zum einen davon ausgehe, dass der Betrieb von Fitnessstudios eine vergleichsweise hohe Infektionsgefahr mit dem Coronavirus in sich berge. Die dort in geschlossenen Räumlichkeiten naturgemäß häufig auftretende hohe Atemfrequenz der Kunden bedinge durch das intensive Ausatmen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine entsprechend erhöhte Aerosolbelastung der Raumluft. Zum anderen bleibe der Verordnungsgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums, wenn er das Infektionsrisiko auch durch Schutzvorgaben für nicht hinreichend kontrollierbar und daher momentan die Schließung der Fitnessstudios weiterhin für erforderlich halte, um das Ziel der Eindämmung einer erhöhten Infektionsgefahr durch das Coronavirus zu erreichen. Nach Einschätzung des Beschwerdegerichts bieten Schutzkonzepte der Art, wie sie etwa in Nordrhein-Westfalen vorgesehen sind, keine vollkommen sichere Gewähr, dass es nicht zu Aerosolbelastungen in den geschlossenen Räumlichkeiten kommt, die im Falle der Teilnahme (unerkannt) infizierter Kunden zu einer deutlich erhöhten Infektionsgefahr und der Gefahr schwerer Erkrankungsverläufe führen.

In diesem Zusammenhang sei auch die im Grundsatz nicht zu beanstandende Strategie der Antragsgegnerin von Bedeutung, durch schrittweise Lockerungen der Beschränkungen bei ständiger Überprüfung ihrer möglichen Auswirkungen auf die Infektionszahlen einerseits und der Berücksichtigung des Gewichts der verbleibenden Grundrechtseingriffe andererseits in möglichst vielen Bereichen eine zunehmende Annäherung an die Situation vor Beginn der Corona-Pandemie zu erreichen. Diese Vorgehensweise bedinge es, die in Betracht kommenden Lockerungen nach und nach vorzunehmen, und es sei plausibel, solche Lockerungen zeitlich weiter nach hinten zu verlagern, mit denen ein spezifisch höheres Infektionsrisiko verbunden sei. Die zuletzt deutlich gesunkenen Infektionszahlen auch im Hamburger Stadtgebiet verpflichten den Verordnungsgeber nicht zur Aufgabe des Prinzips der schrittweisen Lockerung; er darf auch weiterhin vorsichtig bleiben.

Die mit der aktuell noch bis zum 31. Mai 2020 angeordneten Schließung von Fitnessstudios einhergehenden Belastungen stehen nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts schließlich nicht außer Verhältnis zu dem mit der Schließung angestrebten Zweck. Darüber hinaus ist in der unterschiedlichen Behandlung von Fitnessstudios gegenüber Gaststätten, Friseuren und anderen Betrieben der Körperpflege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu sehen. Es handelt sich um Sachverhalte, die im Hinblick auf die jeweilige Gefahr von Infektionen und schweren Krankheitsverläufen unterschiedlich zu würdigen sind.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Auf die Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg mit heute veröffentlichtem Beschluss eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert und den Eilantrag der Betreiberin eines Fitnessstudios insgesamt abgelehnt, mit dem sich diese gegen die aus der Coronavirus-Eindämmungsverordnung folgende Schließung ihres Studios gewandt hatte.

Elbe Express / Haber Merkezi

Teaserbild: Pixabay

Die Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der aktuell gültigen Fassung untersagt den Betrieb von Sport- und Fitnessstudios. Ausnahmen von diesem Verbot sieht die Verordnung bisher nicht vor. Der hiergegen gerichtete Eilantrag der Betreiberin eines Fitnessstudios war vor dem Verwaltungsgericht Hamburg teilweise erfolgreich (20 E 2029/20, siehe Pressemitteilung vom 14.5.2020).

Auf die Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg den Eilantrag der Betreiberin eines Fitnessstudios nunmehr insgesamt abgewiesen. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts erweist sich die Schließung von Sport- und Fitnessstudios nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass sich der hamburgische Verordnungsgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums bewege, wenn er zum einen davon ausgehe, dass der Betrieb von Fitnessstudios eine vergleichsweise hohe Infektionsgefahr mit dem Coronavirus in sich berge. Die dort in geschlossenen Räumlichkeiten naturgemäß häufig auftretende hohe Atemfrequenz der Kunden bedinge durch das intensive Ausatmen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine entsprechend erhöhte Aerosolbelastung der Raumluft. Zum anderen bleibe der Verordnungsgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums, wenn er das Infektionsrisiko auch durch Schutzvorgaben für nicht hinreichend kontrollierbar und daher momentan die Schließung der Fitnessstudios weiterhin für erforderlich halte, um das Ziel der Eindämmung einer erhöhten Infektionsgefahr durch das Coronavirus zu erreichen. Nach Einschätzung des Beschwerdegerichts bieten Schutzkonzepte der Art, wie sie etwa in Nordrhein-Westfalen vorgesehen sind, keine vollkommen sichere Gewähr, dass es nicht zu Aerosolbelastungen in den geschlossenen Räumlichkeiten kommt, die im Falle der Teilnahme (unerkannt) infizierter Kunden zu einer deutlich erhöhten Infektionsgefahr und der Gefahr schwerer Erkrankungsverläufe führen.

In diesem Zusammenhang sei auch die im Grundsatz nicht zu beanstandende Strategie der Antragsgegnerin von Bedeutung, durch schrittweise Lockerungen der Beschränkungen bei ständiger Überprüfung ihrer möglichen Auswirkungen auf die Infektionszahlen einerseits und der Berücksichtigung des Gewichts der verbleibenden Grundrechtseingriffe andererseits in möglichst vielen Bereichen eine zunehmende Annäherung an die Situation vor Beginn der Corona-Pandemie zu erreichen. Diese Vorgehensweise bedinge es, die in Betracht kommenden Lockerungen nach und nach vorzunehmen, und es sei plausibel, solche Lockerungen zeitlich weiter nach hinten zu verlagern, mit denen ein spezifisch höheres Infektionsrisiko verbunden sei. Die zuletzt deutlich gesunkenen Infektionszahlen auch im Hamburger Stadtgebiet verpflichten den Verordnungsgeber nicht zur Aufgabe des Prinzips der schrittweisen Lockerung; er darf auch weiterhin vorsichtig bleiben.

Die mit der aktuell noch bis zum 31. Mai 2020 angeordneten Schließung von Fitnessstudios einhergehenden Belastungen stehen nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts schließlich nicht außer Verhältnis zu dem mit der Schließung angestrebten Zweck. Darüber hinaus ist in der unterschiedlichen Behandlung von Fitnessstudios gegenüber Gaststätten, Friseuren und anderen Betrieben der Körperpflege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu sehen. Es handelt sich um Sachverhalte, die im Hinblick auf die jeweilige Gefahr von Infektionen und schweren Krankheitsverläufen unterschiedlich zu würdigen sind.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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