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Cuma, Nisan 26, 2024

Verwaltungsgericht Hamburg: Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Versammlung auf dem Rathausmarkt darf unter Auflagen stattfinden

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden, dass die für Samstag auf dem Rathausmarkt geplante Versammlung „Leave No One Behind“ unter im Einzelnen genannten Auflagen stattfinden darf.

Elbe Express / Haber Merkezi

Bild: Pixabay

Die Coronavirus-Eindämmungsverordnung in Hamburg sieht u.a. vor, dass Versammlungen unter freiem Himmel aus Gründen des Infektionsschutzes verboten sind. Ausnahmen von diesem Verbot können in besonders gelagerten Einzelfällen zugelassen werden, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Nach der heutigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen gegen diese Regelung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Allerdings habe die Freie und Hansestadt Hamburg in der von der Antragstellerin angegriffenen Verfügung nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ohne hinreichenden Grund verneint, dass die Erteilung der Ausnahmegenehmigung aus infektionsschutzrechtlicher Sicht nicht vertretbar sei. Die von dem Verwaltungsgericht verfügten zusätzlichen Auflagen stellen zur Überzeugung des Gerichts den gebotenen Infektionsschutz, insbesondere die Verhinderung einer Tröpfcheninfektion, hinlänglich sicher. Unter anderem hat die Antragstellerin durch eine gegenüber der Anmeldung deutlich erhöhte Anzahl von Ordnern sicherzustellen, dass die Schutzauflagen und der Zugang zu bzw. Abgang von der Versammlung hinlänglich sicher durchgeführt werden können. Darüber hinaus dürfen solche Personen nicht an der Versammlung teilnehmen, die sich hinsichtlich der Mund-Nasen-Bedeckung lediglich auf etwa mitgeführte Tücher oder Schals berufen würden. Schließlich ist die Versammlung unverzüglich aufzulösen, wenn die Einhaltung der Teilnehmerhöchstzahl sowie die markierungsgerechte Aufstellung der Teilnehmer durch verbale Einwirkung nicht erreicht wird. Der weitergehende Antrag wurde abgelehnt.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Freie und Hansestadt Hamburg bereits Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erhoben.

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Nach der heutigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen gegen diese Regelung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Allerdings habe die Freie und Hansestadt Hamburg in der von der Antragstellerin angegriffenen Verfügung nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ohne hinreichenden Grund verneint, dass die Erteilung der Ausnahmegenehmigung aus infektionsschutzrechtlicher Sicht nicht vertretbar sei. Die von dem Verwaltungsgericht verfügten zusätzlichen Auflagen stellen zur Überzeugung des Gerichts den gebotenen Infektionsschutz, insbesondere die Verhinderung einer Tröpfcheninfektion, hinlänglich sicher. Unter anderem hat die Antragstellerin durch eine gegenüber der Anmeldung deutlich erhöhte Anzahl von Ordnern sicherzustellen, dass die Schutzauflagen und der Zugang zu bzw. Abgang von der Versammlung hinlänglich sicher durchgeführt werden können. Darüber hinaus dürfen solche Personen nicht an der Versammlung teilnehmen, die sich hinsichtlich der Mund-Nasen-Bedeckung lediglich auf etwa mitgeführte Tücher oder Schals berufen würden. Schließlich ist die Versammlung unverzüglich aufzulösen, wenn die Einhaltung der Teilnehmerhöchstzahl sowie die markierungsgerechte Aufstellung der Teilnehmer durch verbale Einwirkung nicht erreicht wird. Der weitergehende Antrag wurde abgelehnt.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Freie und Hansestadt Hamburg bereits Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erhoben.

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